Auch Babysitterfahrten sind absetzbar

25 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Als Sonderausgaben können bis zu zwei Dritteln der Kinderbetreuungs-kosten bis maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind bei der Steuer geltend gemacht werden. Anrechnungsfähig sind dabei auch die Fahrtkosten des Babysitters, so ARAG Experten. Dazu zählen auch die der Großeltern oder Freunde, die unentgeltlich auf den Nachwuchs achten. Wichtig ist allerdings, dass sie eine Rechnung stellen, die dann nicht bar beglichen werden darf. Kosten dagegen, die den Eltern oder deren im gleichen Haushalt lebenden Lebensgefährten bei Fahrten zu Kita, Schule oder Großeltern entstehen, sind nicht absetzbar.



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