WGF AG: Anleger stellen Strafantrag! Eile ist geboten!

29 Dez

Mehr als 100 Mio. an Anlegergeldern stehen auf dem Spiel! Anleger stellen Strafantrag!

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

BSZ e.V. fordert (vorläufigen) Insolvenzverwalter und wehrt sich gegen Eigenverwaltung!

Die insolvente WGF AG hatte eigenen Angaben zufolge ihren Jahresabschluss 2011 mit einem Bilanzverlust in Höhe von ca. 71 Mio. € vorgelegt! Einige Anleger, die sich an den BSZ e.V. gewandt haben, fragen sich, wie das sein kann, und haben daher inzwischen Strafantrag gegen diverse Verantwortliche des Unternehmens gestellt. Der BSZ e.V. befürwortet eine lückenlose Aufklärung um die Vorgänge bei der WGF AG, insbesondere, da bereits früher teilweise Zweifel an der Seriosität des Unternehmens geäußert wurden, weist aber selbstverständlich darauf hin, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth empfiehlt auch „auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln und die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, da davon auszugehen ist, dass durch die grundbuchliche Absicherung mit einer Insolvenzquote zu rechnen sein dürfte. Wie hoch die grundbuchliche Absícherung letztendlich wirklich wert ist und die Insolvenzquote letztendlich wirklich ausfällt, bleibt jedoch abzuwarten. Wir sind auch ganz klar der Meinung, dass die Insolvenz in Eigenverwaltung nicht der richtige Weg ist, um die Interessen der Anleger ausreichend zu wahren und setzen uns daher für die Einsetzung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters ein.

Anleger sollten auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen. „Wir prüfen bereits Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen die WGF-Anleihen wurden den Anlegern teilweise als sichere Anlage, teilweise sogar als „mündelsicher“ empfohlen,“ so Dr. Späth. Ob diese Bezeichnung zutreffend war, wird sich zeigen.

Dabei sollten Anleger berücksichtigen, dass unter Umständen „Director`s und officers-Versicherungen“, sog. D & O-Versicherungen, bei den Verantwortlichen bestehen dürften, die für den Schaden aufkommen könnten, sofern sich hier ein Fehlverhalten nachweisen lässt.

Auch konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen heraus finden, dass einige Banken, insbesondere einige Direktanlagebanken, die Anlage als sicher vermittelt hatten und ausdrücklich bei der WGF AG als Kooperationspartner angegeben wurden, auch hier sollten mögliche Ansprüche als Vermittlerhaftung geprüft werden. „In einigen Fällen soll es, so berichten uns inzwischen Anleger, hier regelrechte Verkaufsveranstaltungen von diversen Banken gegeben haben,“ so Dr. Späth.

Allerdings sollten Anleger beachten, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne schnell verjähren, nämlich 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und 1 Jahr kenntnisabhängig. Für die am 14.12.2012 fällige Anleihe „WGFH06 könnte dabei bereits in einigen Wochen Verjährung eintreten.

Dem BSZ e.V. hat sich bereits eine dreistellige Anzahl an WGF-Anlegern angeschlossen, um die Interessen gemeinsam zu vertreten und konnte mit den Kanzleien Dr. Späth Rechtsanwälte aus Berlin und Hamburg, CLLB Rechtsanwälte aus München, Berlin und Zürich sowie Dr. Steinhübel aus Tübingen drei der führenden Kanzleien in Deutschland für Bank- und Kapitalmarktrecht für eine Zusammenarbeit gewinnen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „WGF-Anleihen“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Lagerstr. 49

64807 Dieburg

Telefon: 06071-9816810

Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

http://www.fachanwalt-hotline.eu/…

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. Dezember 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

drwspä



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