Pendlerpauschale – nicht nur für Autofahrer
31 Jan
Die Pendlerpauschale gilt nicht nur im eigenen Auto sondern auch für Bus, Bahn, Motorrad, Fahrrad, zu Fuß oder sogar für Fähren und Boote – auch in einer Fahrgemeinschaft. Sinn und Zweck ist eine steuerliche Aufwandsentschädigung für den täglichen Weg zur Arbeit und zurück. Für jeden zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegten Kilometer gibt es vom Staat 0,30 Euro, allerdings nur für die Tage, an denen der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich zurückgelegt hat. Sie gilt laut ARAG Experten auch nur für eine Fahrt pro Tag, auch wenn zusätzliche Fahrten durchgeführt wurden. Berücksichtigt werden zudem nur die vollen Kilometer der einfachen Entfernung, damit sind Hin- und Rückfahrt abgegolten. Es gilt eine Höchstgrenze von 4.500,- Euro im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann geltend gemacht werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt hat, oder im Falle von öffentlichen Verkehrsmitteln höhere Aufwendungen glaubhaft machen oder nachweisen kann. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wurde das Wahlrecht bei der Pendlerpauschale eingeschränkt. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Pendlerpauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Damit soll auch die Vergleichsrechnung zwischen Pendlerpauschale und tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – entsprechend der Begrenzung der Pendlerpauschale auf 4.500,- Euro – jahresbezogen vorgenommen werden.
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