Solen AG: Anleihegläubiger sollen auf Zinsen verzichten, Anleger besorgt

25 Feb

BSZ gründet Interessengruppe ,,Solen AG"

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Die Solen AG informiert in einer ad-hoc-Mitteilung vom 19. Februar 2013, dass sie Anleihegläubigern vorschlagen möchte, auf Zinsen zu verzichten. Dafür lädt sie zu einem Treffen an den Geschäftssitz nach Meppen. Anleger sind verunsichert und befürchten den nächsten Zahlungsausfall in der Solarbranche.

Die Solen AG ist ein herstellerunabhängiger Systemanbieter von Solar-Anlagen. Das Unternehmen plant, erstellt und vertreibt europaweit und in Nordamerika Photovoltaik-Anlagen sowohl für Freiflächen als auch im In- und Aufdachsegment von der Hausanlage bis zur industriellen Großanlage und übergibt diese schlüsselfertig an institutionelle sowie private Investoren und Betreiber. Zusätzlich agiert die Solen AG als Betreiber von Photovoltaikkraftwerken.

Vorstand und Aufsichtsrat der Solen AG haben beschlossen, in einer am 8. März 2013 in Meppen sattfindenden Gläubigerversammlung über einen teilweisen Zinsverzicht der Anleihegläubiger abstimmen zu lassen. Beabsichtigt ist ein einmaliger Verzicht auf 75 % der Zinsen für den Zeitraum vom 8. April 2012 bis zum 7. April 2013. Der Verzicht sei notwendig, um die laufende Restrukturierung nicht zu gefährden. Zwar könne die am 8. März fällige Zinszahlung geleistet werden, dann sei allerdings die Fortführung des Unternehmens gefährdet. Denn, so die Solen AG, eine vollständige Zahlung der Zinsen würde unter Umständen zu einer Gefährdung der künftigen Zahlungsfähigkeit führen, weil die Solen AG dann nicht mehr über ausreichende Mittel zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügen würde. Mit anderen Worten: Es besteht akute Insolvenzgefahr, ohne den Verzicht müsste das Unternehmen wohl den Gang zum Insolvenzgericht antreten. Der Markt für Mittelstandsanleihen, der wenig älter als zwei Jahre alt ist, erlebt nun seinen sechsten Zahlungsausfall.

Hierzu BSZ e.V.- Vertrauensanwalt Dr. Späth: ,,Die Solen AG muss in der Gläubigerversammlung ihr Finanzkonzept ausführlich und schlüssig erläutern und darlegen, dass ihr Restrukturierungskonzept schlüssig ist. Dieses muss auf vernünftigen und nachvollziehbaren Zahlen beruhen, der Bau eines Wolkenkuckucksheims bringt nichts. Die rosarote Brille gehört abgesetzt. Der Vorstand behauptet, dass die Restrukturierungsmaßnahmen greifen, das wollen wir im Detail dargelegt sehen. Zudem können die Liquiditätsprobleme nicht allein zulasten der Anleihegläubiger gehen, – auch andere Gläubiger, z.B. die Banken müssen einen Beitrag leisten. Dann können Anleger darüber nachdenken, ob sie dem Vorschlag der Solen zustimmen und auf über 1,5 Millionen Euro verzichten. Alternativ kann die Anleihe gekündigt werden. Sie ist kündbar zum 8. April 2014 zu 102,00%, zum 8. April 2015 zu 101,00%. Die Schuldverschreibung ist am 8. April 2016 fällig. Anleger sollten zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kontaktieren oder einer Anlegergemeinschaft beitreten.“

Gemäß der Emissionsbedingungen der Anleihe (ISIN DE000A1H3M96, WKN A1H3M9), die derzeit mit einen Nennbetrag von EUR 27.548.000,00 valutiert, müssen am 8. April 2013 insgesamt 2.066.100,00 Euro an Zinsen (7,5% ) für den Zeitraum vom 8. April 2012 bis zum 7. April 2013 an Gläubiger gezahlt werden. Ein Ende der Solarkrise ist bislang nicht in Sicht. Die Bundesregierung will die Einspeisevergütung weiter absenken, die Billigkonkurrenz aus Asien drückt die Preise und der Solar-Markt ist in einer andauernden Konsolidierungsphase. Die Marktchancen von Solen dürften sich in absehbarer Zeit also kaum verbessern.

Zur Wahrung der Rechte von Anleihegläubigern der Solen AG hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Solen AG“ gegründet. Solen-Anleger können dieser Interessengemeinschaft beitreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

http://www.fachanwalt-hotline.eu/…

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 25.02.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.



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