Änderung der Flugzeiten

27 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Eine Klausel, mit der sich ein Veranstalter von Pauschalreisen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, nachträglich einseitig die Flugzeiten zu ändern, ist unwirksam. Der Reiseveranstalter verwendete im verhandelten Fall konkret die Klausel: «Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen». Das OLG Celle hält diese Klausel für unwirksam, weil sie gegenüber dem Reisenden zum Ausdruck bringt, die Flugzeiten können jederzeit ohne Begründung geändert werden. Der Reiseveranstalter darf sich in AGB aber keine völlig freie Flugzeitenänderung vorbehalten. Weder kann der Veranstalter ohne Angabe triftiger Gründe einseitig neue Flugzeiten bestimmen, noch im Fall nicht benannter Flugzeiten diese ohne berechtigtes Interesse einseitig erstmalig festlegen, erläutern ARAG Experten (OLG Celle, Az.: 11 U 82/12).



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