Änderung der Flugzeiten
27 Feb
Eine Klausel, mit der sich ein Veranstalter von Pauschalreisen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, nachträglich einseitig die Flugzeiten zu ändern, ist unwirksam. Der Reiseveranstalter verwendete im verhandelten Fall konkret die Klausel: «Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen». Das OLG Celle hält diese Klausel für unwirksam, weil sie gegenüber dem Reisenden zum Ausdruck bringt, die Flugzeiten können jederzeit ohne Begründung geändert werden. Der Reiseveranstalter darf sich in AGB aber keine völlig freie Flugzeitenänderung vorbehalten. Weder kann der Veranstalter ohne Angabe triftiger Gründe einseitig neue Flugzeiten bestimmen, noch im Fall nicht benannter Flugzeiten diese ohne berechtigtes Interesse einseitig erstmalig festlegen, erläutern ARAG Experten (OLG Celle, Az.: 11 U 82/12).
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
+49 (211) 963-2560