Kartellrecht und Compliance: Mehlkartell – Schadensersatzansprüche müssen geprüft werden – Verjährung in 2013 droht

25 Mrz

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Im Jahr 2008 wurden vom Bundeskartellamt gegen Mühlenunternehmen in Deutschland diverse Verfahren eingeleitete. Diese sind nun durch die Verhängung von Geldbußen in Millionenhöhe vorläufig abgeschlossen worden.

Das Bundeskartellamt hat gegen 22 Unternehmen, den Verband Deutscher Mühlen e.V. sowie deren Verantwortliche Geldbußen in Höhe von insgesamt rund € 41 Mio. verhängt. Der Vorwurf lautet auf kartellrechtswidrige Absprachen beim Vertrieb von Mehl. Bereits im Oktober 2011 war in dem Verfahren ein erstes Bußgeld in Höhe von rund € 24 Mio. gegen die VK Mühlen AG, Hamburg, verhängt worden.

Die Bußgeldbescheide sind größtenteils noch nicht rechtskräftig, da noch Einspruch beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden kann. Allerdings hat das Bundeskartellamt mit der Mehrheit der Unternehmen eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung („Settlement“) erreicht. Es ist anzunehmen, dass nicht alle betroffenen Unternehmen Einspruch einlegen, sondern die Geldbußen akzeptieren werden. Die Bescheide werden damit rechtskräftig.

Unternehmen, die überhöhte Preise zahlen mussten, können Schadensersatz verlangen (§ 33 Abs. 3 GWB). Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn sie nicht direkt bei den Kartell-Mitgliedern gekauft haben. Auch als Wiederverkäufer oder nur indirekt betroffene Endkunden besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Dabei ist jedes einzelne Mitglied des Kartells für den gesamten Schaden eines Betroffenen verantwortlich – auch wenn dieser bei anderen Mitgliedern des Kartells gekauft hat und nicht beim Beklagten. Der Schaden kann sowohl im überhöhten Kaufpreis liegen als auch im entgangenen Gewinn. Dies giltetwa dann, wenn wegen des kartellbedingt höheren Preisniveaus der Geschädigte selbst weniger verkaufen konnte.

„Bei Unternehmen besteht sogar aufgrund der Compliance-Regelungen eine Pflicht der Geschäftsführung zu prüfen, ob und inwieweit das Unternehmen von den Verstößen des Mehlkartells betroffen ist“, kommentiert Rechtsanwältin Sarah Mahler, Rössner Rechtsanwälte, den Fall. Es ist dann zu prüfen, ob eine Klage eingereicht werden kann. „Auch wenn das Bundeskartellamt bereits seit dem Jahr 2008 im Fall des Mehlkartells ermittelt und die Preisabsprachen bis in das Jahr 2001 zurückreichen, dürften die Schadensersatzansprüche heute noch durchsetzbar sein“, so Mahler weiter, die bereits erste Schadensersatzansprüche prüft.

Schadensersatzansprüche unterliegen, auch wenn sie auf Kartellverstößen beruhen, der zivilrechtlichen Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt dannach drei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens, maximal zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs. Um den Geschädigten allerdings die Möglichkeit zu geben, von den Ermittlungen der Kartellbehörden und den rechtlichen Wirkungen eines Bußgeldbescheides (§ 33 Abs. 4 GWB) zu profitieren, wird die Verjährung der Schadensersatzansprüche nach § 33 Abs. 5 GWB gehemmt. Diese Hemmung gilt solange, wie das Bundeskartellamt ermittelt. Die Ansprüche verjähren frühestens sechs Monate nach der letzten Entscheidung (also Erlass der Bußgeldbescheide).

Da davon auszugehen ist, dass nicht alle beteiligten Mühlenunternehmen Einspruch gegen die Bußgeldbescheide einreichen werden, besteht die Gefahr, dass die ersten Schadensersatzansprüche bereits im August 2013 verjähren. Betroffene Unternehmen sollten sehr bald prüfen lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen und inwieweit Handlungsbedarf besteht. Weitere Informationen zu Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen erhalten Sie bei:

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