Sieben Fragen zum Thema „Verkehrsregeln für Radler“

25 Mrz

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Hurra, endlich Frühling! Da heißt es in ganz Deutschland: Nichts wie raus! Am besten, man putzt dem eingelagerten Fahrrad den Winterstaub von den Speichen und los geht die Fahrt ins Grüne. Fahrradtouren haben derzeit Hochkonjunktur. Allerdings gelten auch für Fahrradfahrer die Verkehrsregeln; auch wenn sich das noch nicht bei allen Verkehrsteilnehmern mit Drahtesel rumgesprochen hat. Für Radfahrer ist das Handy am Ohr zum Beispiel ebenso tabu wie für Autofahrer. Tatsächlich gelten für Radfahrer die gleichen Verkehrsregeln wie für Autofahrer, auch wenn manche Vorschrift für Radler lockerer ausgelegt ist. ARAG Experten beantworten sieben Fragen zu den Verkehrsregeln, wie sie für Radfahrer gelten.

Ist man als Radfahrer verpflichtet, den Radweg zu benutzen, wenn es einen gibt?

Radwege müssen nicht immer benutzt werden, außer diese sind durch das entsprechende Schild – weißer Radler auf blauem Grund – gekennzeichnet. Dann besteht Radweg-Pflicht! Erwachsene Radfahrer in Fußgängerzonen oder auf Gehwegen müssen mit mindestens zehn Euro Bußgeld rechnen.

Kann ich den Radweg auf beiden Straßenseiten benutzen?

Geisterfahrer sind auch unter Radlern nicht gern gesehen. Wer einen Radweg auf der linken Seite benutzt, muss mit einem Bußgeld rechnen, da auch für Radfahrer ein Rechtsfahrgebot herrscht – es sei denn, ein Schild erlaubt die Nutzung entgegen der Fahrtrichtung.

Wichtig: Passiert ein Unfall, müssen Geisterfahrer meist einen Teil des Schadens selbst tragen.

Kann man als Radfahrer Einbahnstraßen in jede Richtung befahren?

Einbahnstraßen gelten auch für Radfahrer, wenn nichts anderes angegeben ist. Viele Kommunen geben allerdings mittlerweile Einbahnstraßen für Radler frei. Unter dem roten Verbotsschild für Autos hängt dann das Symbol „Radfahrer frei“.

Darf man mit Handy oder Kopfhörer durch die Stadt radeln?

Mit dem Handy am Ohr ist das Radfahren strikt verboten. Radfahrer, die mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung am Lenker erwischt werden, müssen 25 Euro zahlen. Das Musikhören oder Telefonieren per Ohrstöpsel oder Kopfhörer ist hingegen erlaubt, solange der Ton nicht so laut gestellt ist, dass Warnsignale nicht mehr wahrgenommen werden können.

Muss ich mit dem Fahrrad rote Ampeln und Schranken wirklich so strikt einhalten wie Autofahrer?

Wer noch schnell mit dem Drahtesel über die rote Ampel huschen will, muss 45 Euro zahlen. Bei Gefährdung anderer und wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde rot war, werden sogar 100 Euro fällig. Noch viel teurer wird es am Bahnübergang: Wer trotz geschlossener (Halb-)Schranke über die Gleise radelt, muss mit 350 Euro Strafe rechnen.

Wichtig: Bußgelder dieser Höhe sind nicht mehr auf die leichte Schulter zu nehmen. Ab 40 Euro bekommen Radfahrer nämlich Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei, auch wenn sie keine Fahrerlaubnis besitzen.

Darf ich aus der Kneipe mit dem Fahrrad fahren, oder herrschen dieselben Promillegrenzen wie im Auto?

Wer nach ein paar Bierchen auf dem Rad erwischt wird, ist nicht grundsätzlich den Führerschein los. Die Promillegrenze für Radler liegt grundsätzlich höher als für Autofahrer: Ab 1,6 Promille Alkohol im Blut gelten aber auch Radler als absolut fahruntauglich. Wird jemand mit einem solchen Alkoholpegel auf dem Rad erwischt, kann das Ordnungsamt laut ARAG Experten durchaus auch Fahrverbote gegen Radler aussprechen. In einem aktuellen Fall war zum Beispiel ein junger Mann mit 2,1 Promille Alkohol im Blut auf dem Fahrrad erwischt worden. Die Behörden entschieden, dass der Mann nicht nur den Führerschein abgeben musste, sondern auch künftig kein Fahrrad mehr fahren dürfe. Schon früher hatte er nämlich seinen Führerschein abgeben müssen, weil er betrunken Auto gefahren war. Das Fahrrad darf der Mann erst wieder benutzen, wenn er einen medizinisch-psychologischen Eignungstest bestanden hat.

Stimmt es, dass die Bußgelder für Verkehrsverstöße von Radfahrern noch in diesem Jahr teurer werden?

Ja, schon ab dem 1. April sollen Radfahrer bei Verkehrsverstößen künftig mit härteren Strafen rechnen müssen. Dem neuen Bußgeldkatalog zufolge sollen die Untergrenzen für folgende Verstöße angehoben werden:

– Nichtbenutzen des Radweges: 20 Euro

– Fahren ohne Licht: 20 Euro

– Fahren auf dem Fußweg: 10 Euro

– Nichtbenutzen der rechten Fahrbahn: 15 Euro

– Falsches Einbiegen in eine Einbahnstraße: 20 Euro

– Fahren in der Fußgängerzone: 15 Euro

Wichtig: Auch Autofahrer sollen künftig mehr zahlen, wenn sie Radfahrer behindern oder gefährden. Wer auf Radwegen parkt, zahlt dann 20 bis 30 statt bisher 15 bis 20 Euro Strafe. Wer beim Ein- und Aussteigen nicht auf Radfahrer achtet, wird mit 20 statt bislang zehn Euro Bußgeld verwarnt.



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