Kopfschmerzen sind keine Lappalie

25 Apr

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wird eine Person, die sich wegen starker, plötzlich auftretender Kopfschmerzen in die Notaufnahme eines Krankenhauses begibt, nicht ausführlich untersucht, so ist die Klinik zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet, wenn der Patient kurze Zeit später eine schwere Hirnblutung erleidet. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: I-26 U 142/09). In dem verhandelten Fall begab sich ein 34-Jähriger wegen spontan aufgetretener starker Kopfschmerzen in die Notaufnahme eines Krankenhauses. Nach einer kurzen Untersuchung wurde er mit der Diagnose „Spannungs-Kopfschmerzen“ und einem Rezept für Schmerzmittel aus der Klinik entlassen. Dreizehn Tage später erlitt der Kläger eine schwere Hirnblutung, die ihn zum Pflegefall machte. Dabei stellte sich heraus, dass die Ursache für seine vorangegangenen Kopfschmerzen eine leichte Hirnblutung gewesen sein musste. Weil der Krankenhausarzt diese Warnblutung wegen der oberflächlichen Befunderhebung nicht erkannt hatte, lag offenbar ein Behandlungsfehler vor. Der Mann verklagte die Klinik daher auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Mit Erfolg: Das OLG gab der Klage statt. Die Behauptung der Klinik, den Kläger angesichts der Symptome ausreichend behandelt zu haben, konnte diese nicht entlasten. Denn dem Kläger ist laut ARAG Experten im Laufe des Verfahrens die Beweislastumkehr zugute gekommen. Somit wäre es Sache des Krankenhauses gewesen, zu beweisen, dass dem Arzt, der den Kläger zuerst behandelt hat, bei der Befunderhebung kein Fehler unterlaufen ist.



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