Weiterer Erfolg für Medico-34-Anleger: LG Aschaffenburg verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

1 Mai

Im zugrunde liegenden Fall wurde den Eltern der Klägerin, die aus abgetretenem Recht klagte, von dem Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32 empfohlen.

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 06.03.2013 hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 34 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde den Eltern der Klägerin, die aus abgetretenem Recht klagte, von dem Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32 empfohlen. Das Landgericht Aschaffenburg geht dabei völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde die Mutter der Klägerin vernommen, außerdem hatte die Bonnfinanz den Vater der Klägerin drittwiderbeklagt. Die Drittwiderklage wurde abgewiesen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts den Eltern der Klägerin eine nicht anlegergerechte Anlage empfohlen und darüber hinaus seine Beratungspflichten verletzt. Die Eltern der Klägerin waren zum Zeitpunkt der Anlage konservative Sparer und wollten keine riskante, sondern eine sichere Geldanlage. Nach Aussage des LG Aschaffenburg konnte der Medico 34 diese Ziele gar nicht erfüllen, weil dieser Fonds eine letztlich u. a. mit dem Risiko des Totalverlustes und der Nachschußpflicht verbundene Anlageform sei. Für eine gesicherte Altersvorsorge sei der Medico 34 jedenfalls nicht geeignet. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Aschaffenburg als erwiesen an, daß der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte. Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es den Anlegern damals um die Altersvorsorge ging und sie dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Aschaffenburg auch nicht als verjährt an. Den Eltern der Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn das Gericht sah keine Hinweise dafür, daß den Anlegern aus den Rechenschaftsberichten in rechtlicher Hinsicht deutlich geworden war, daß sie einer unzureichenden Beratung unterworfen waren.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Eltern der Klägerin für das Darlehen erbracht hatten, welches ihnen vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht. Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Eltern der Klägerin erhalten hatten, in Abzug gebracht. Die gezogenen Steuervorteile wurden dagegen nicht in Abzug gebracht! So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Fondsbeteiligungen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Medico Fonds“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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