Verstöße gegen die Chemikalienverordnung werden teuer

27 Mai

REACH-Mittelstandsinitiative von TÜV SÜD

Pressemeldung der Firma TÜV SÜD AG

Verstöße gegen die europäische Chemikalienverordnung REACH werden in Zukunft härter bestraft. TÜV SÜD weist auf entsprechende Regelungen in der europäischen Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Chemikalienrecht hin, die in Deutschland vor Kurzem in Kraft getreten ist. Im schlimmsten Fall drohen zwei Jahre Haft oder Geldbußen bis 50.000 Euro.

Die europäische Chemikalienverordnung REACH enthält zahlreiche Pflichten für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Chemikalien. Fast alle Chemikalien müssen unter REACH in drei Phasen registriert werden. Im Mai 2013 endete die zweite Registrierungsfrist. Bis zum Ablauf der dritten Registrierungsfrist müssen kleinere Stoffmengen registriert werden. Davon sind vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen. Fast zeitgleich zum Start der neuen Registrierungsphase ist in Deutschland die Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit in Kraft getreten. „Auf Basis dieser Verordnung können Zuwiderhandlungen empfindlich bestraft werden“, sagt Dr. Dieter Reiml, REACH-Experte bei der TÜV SÜD Industrie Service GmbH. Im schlimmsten Fall drohen Haftstrafen von bis zu zwei Jahren und Geldbußen von bis zu 50.000 Euro.

Mit Blick auf REACH sind nach Aussage von Dr. Reiml vor allem die Paragraphen 5 und 6 der Zuwiderhandlungs-Verordnung von Bedeutung. Während Paragraph 5 schwere Verstöße gegen die Beschränkung von Stoffen behandelt, befasst sich der Paragraph 6 mit einer Vielzahl von Einzelvorschriften, die vor allem die Qualität von Registrierungen, die Pflichten nach erfolgter Registrierung, die Sicherheitsdatenblätter, die sonstige Kommunikation in der Lieferkette und die Substances of Very High Concern (SVHC) in Erzeugnissen betreffen. Hinzu kommt Paragraph 11, der sich auf die CLP-Verordnung bezieht und Verstöße gegen die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen sowie falsche Methoden zur Stoffprüfung und Verstöße gegen die Meldepflicht an die ECHA ahndet. „Bei der Komplexität der europäischen Chemikaliengesetzgebung und vor allem der REACH-Verordnung sind Verstöße gegen Einzelvorschriften fast schon vorprogrammiert“, erklärt Dr. Reiml. Das gelte vor allem für KMU, die nur kleinere Mengen verarbeiten würden und kaum das Know-how und die Kapazitäten für den Umgang mit europäischen Chemikalienverordnung aufbauen und unterhalten könnten.

Daher unterstützt TÜV SÜD durch eine Mittelstandsinitiative gerade die kleinen und mittleren Unternehmen mit einem speziellen REACH-Service. Die Experten des internationalen Dienstleisters kümmern sich um die fristgerechte, wirtschaftliche und erfolgreiche Registrierung von chemischen Stoffen sowie der anderen Verpflichtungen unter REACH und verschaffen ihren Kunden damit auch die nötige Rechtssicherheit. Weitere Informationen unter www.tuev-sued.de/reach.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
TÜV SÜD AG
Westendstraße 199
80686 München
Telefon: +49 (89) 5791-0
Telefax: +49 (89) 5791-1551
http://www.tuev-sued.de

Ansprechpartner:
Dr. Thomas Oberst
Unternehmenskommunikation INDUSTRIE
+49 (89) 5791-2372



Dateianlagen:
    • Dr. Dieter Reiml
TÜV SÜD ist ein international führender Dienstleistungskonzern mit den Segmenten INDUSTRY, MOBILITY und CERTIFICATION. Als Prozesspartner mit umfassenden Branchenkenntnissen begleiten die Sachverständigen und Berater die gesamte Wertschöpfungskette ihrer Kunden. Sie fokussieren ihre Dienstleistungen auf die Kernkompetenzen Beraten, Testen, Zertifizieren und Ausbilden. Rund 19.000 Mitarbeiter sorgen an über 800 Standorten in Europa, Amerika, Asien und Afrika für die Optimierung von Technik, Systemen und Know-how. Weitere Informationen unter www.tuev-sued.de.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.