Jugendbett ist Erstausstattung

29 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Jugendbett, das sich ein Hilfebedürftiger beschafft, nachdem er seinem Kinderbett entwachsen war, ist eine nicht vom SGB-II-Regelbedarf umfasste Erstausstattung für die Wohnung. In dem konkreten Fall beantragte der 2007 geborene Bedürftige im Oktober 2010 ein Jugendbett als Erstausstattung. Dies lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Bett in Gestalt eines Kindergitterbettes. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, bei dem angeschafften Bett handele es sich um eine Ersatzbeschaffung. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Kindergitterbett. Das Bundessozialgericht hat nunmehr aber klargestellt, dass der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für ein Jugendbett mit Lattenrost rechtswidrig versagt hat. Bei der erstmaligen Beschaffung eines Jugendbettes, nachdem das Kind dem Kinderbett entwachsen war, handelt es sich um eine Erstausstattung. Die Kosten sind daher gundsätzlich zu übernehmen, erläutern ARAG Experten (BSG, Az.: B 4 AS 79/12 R).



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