Rufnummer behalten!

27 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Beim Wechsel des Festnetz-Telefonanbieters besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer. Eine entsprechende Regelung wurde in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen (§ 46 Abs. 2). Die Regelung soll verhindern, dass Kunden wegen dem drohenden Verlust ihrer gewohnten Rufnummer von einem Anbieterwechsel absehen. Der Kunde muss die Portierung beim neuen Anbieter beauftragen. Der stimmt die Portierung dann mit dem alten Anbieter ab. Seit 2002 können auch Mobilfunkkunden ihre Handy-Nummer beim Anbieterwechsel behalten. Die hiergegen gerichtete Klage von T-Mobil wies das Verwaltungsgericht Köln damals ab (VG Köln, Az.: 11 K 4430/00). Aber Vorsicht, warnen ARAG Experten: Ein Wechsel des Anbieters liegt nur vor, wenn der Endnutzer einen Vertrag mit einem neuen Anbieter abgeschlossen hat und die Vertragsbeziehung bezüglich des Telefondienstes mit dem bisherigen Anbieter beendet ist. Bei einem Vertragswechsel ohne Wechsel des Anbieters besteht nach dem TKG kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer. Es steht dann im Ermessen des Anbieters, ob er die Beibehaltung ermöglicht.



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