Recht auf den Zweit- oder Nebenjob

1 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ob aus alter Gewohnheit, Liebhaberei oder ganz einfach aus finanziellen Erwägungen: Grundsätzlich hat jeder das Recht der freien Berufsausübung – dies ist im Grundgesetz festgelegt. Das heißt: Er kann seinen Beruf, Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei wählen. Somit steht es jedem frei, einen Nebenjob anzunehmen. Dennoch gibt es gewisse Vorschriften, die vor der Aufnahme und bei der Ausübung einer Nebentätigkeit als zweites Arbeitsverhältnis beachtet werden sollten.

Genehmigung: Arbeitgeber informieren!

Grundsätzlich hat man tatsächlich ein Recht auf einen Zweitjob. Demnach ist man also nicht verpflichtet, den Hauptarbeitgeber über eine Nebentätigkeit zu informieren. Wenn allerdings im Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist, dass vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit der Chef zu informieren ist, muss man dieser Informationspflicht auch nachkommen. Im Regelfall kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nicht untersagen – der Zweitjob kann nur verwehrt werden, wenn durch die Ausübung die Interessen des Hauptarbeitgebers berührt werden. Also, wenn der erste Job leidet. Darum enthalten heute viele Arbeitsverträge eine Nebentätigkeitsklausel, die besagt, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. So eine Klausel ist laut ARAG Experten statthaft und gilt auch für unentgeltliche Nebenjobs und Ehrenämter!

Nebenjob untersagen

Viele Arbeitgeber haben nichts dagegen, wenn ihre Angestellten einer Nebentätigkeit nachgehen. Sie möchten nur gefragt und damit nicht hintergangen werden. Arbeitgeber müssen vielmehr triftige Gründe haben, um ihren Arbeitnehmern die Aufnahme eines Zweitjobs zu untersagen. Mögliche Gründe sind beispielsweise:

– Wenn die Arbeitsfähigkeit unter dem Nebenjob leidet, wenn also der Nebenjob die Ausübung des Hauptarbeitsverhältnisses beeinträchtigt. Zum Beispiel hat ein Arbeitnehmer einen Nebenjob als Servicekraft in einer Bar angenommen und schlägt sich die Nächte um die Ohren. Dass das Schlafbedürfnis dabei zu kurz kommt, liegt auf der Hand. Es ist also nur eine Frage der Zeit, dass der Hauptberuf unter so einer Nebentätigkeit leidet.

– Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass die Gesamtarbeitszeit täglich acht Stunden je Werktag nicht überschreiten darf. Da der Samstag auch als Werktag gilt, ergibt sich eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden. Die tägliche Arbeitszeit kann allerdings bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, sofern innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine tägliche bzw. wöchentliche Höchstarbeitszeit muss nicht eingehalten werden, wenn man die Nebentätigkeit auf selbstständiger Basis ausübt.

– Der Jahresurlaub soll zur Erholung genutzt werden. Er sollte also Urlaub bleiben, denn eine Nebentätigkeit im Urlaub würde dem Erholungszweck widersprechen und kann somit unter Umständen vom Arbeitgeber untersagt werden.

– Ein Konkurrenzausschluss sollte dringend beachtet werden. Das heißt, Arbeitnehmer dürfen ihrem Hauptarbeitgeber auf gar keinen Fall mit ihrer Nebentätigkeit Konkurrenz machen oder in einem Betrieb arbeiten, der in direktem Wettbewerb zum Hauptarbeitgeber steht.

– Wer krankgeschrieben ist und gleichzeitig einer Nebentätigkeit nachgeht, riskiert eine fristlose Kündigung!

Fazit:

Wer einen Zweitjob oder eine Nebentätigkeit annehmen möchte, kann dies in aller Regel auch tun. Der Arbeitgeber sollte allerdings rechtzeitig informiert werden. ARAG Experten empfehlen, sich den Nebenjob genehmigen zu lassen, denn es ist immer ratsam, eine klare schriftliche Vereinbarung zu treffen.



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