Syrer hat wegen katastrophaler Menschenrechtssituation Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling
25 Jul
Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht
Ein syrischer Staatsangehöriger, der in die Bundesrepublik eingereist ist, hat angesichts der Menschenrechtslage in Syrien einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (AZ: A 7 K 2987/12) vom 12. April 2013 weist die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der jetzt 18-jährige Mann war Anfang 2011 nach Deutschland gekommen und hatte nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt. Er hatte ihn damit begründet, dass er christlichen Glaubens und damit in Syrien besonders gefährdet sei. Im August 2012 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen Asylantrag abgelehnt und dem jungen Mann nur einen derzeitigen Schutz vor Abschiebung gewährt.
Zu Unrecht, wie die Stuttgarter Verwaltungsrichter in ihrem Urteil jetzt darlegten. Der junge Mann müsse allein schon wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Antragstellung in Deutschland bei einer etwaigen Rückkehr nach Syrien mit Zwangs- und Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Das herrschende Regime schrecke auch vor gezielten Tötungen von Zivilisten nicht zurück.
Seit dem Ausbruch der Unruhen im März 2011 habe sich zudem die allgemeine Menschenrechtslage immer weiter verschlechtert, sodass mutwillige Verhaftungen und Folterungen sowie zahlreichen Massenmorde konkret belegt seien.
Dem jungen Mann müsse daher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob er als Christ in Syrien besonders bedroht sei. Die Bedrohung durch die aktuelle Situation im Lande reiche bereits aus.
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