Eintrag im Führungszeugnis

31 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Strafrechtliche Eintragungen in einem Führungszeugnis sind für sich genommen kein ausreichender Grund, einen Beschäftigten entlassen zu können. Im verhandelten Fall war der Arbeitnehmer seit mehreren Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt, als er von seinem Dienstherrn dazu aufgefordert wurde, ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Aus dem letztendlich vom Dienstherrn eingeholtem Zeugnis ergab sich, dass der Kläger vor seiner Tätigkeit wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln rechtskräftig verurteilt worden war. Auch während er bereits bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, hatte er sich zweimal wegen einer während seiner Freizeit begangenen Körperverletzung beziehungsweise wegen versuchter Körperverletzung zu verantworten. Der Arbeitgeber nahm das negative Führungszeugnis zum Anlass, dem Kläger fristlos, ersatzweise fristgerecht zu kündigen. Zu Unrecht: „Denn alleine die strafrechtliche Verurteilung kann die unzumutbare Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses nicht auslösen“, heißt es wörtlich in der Urteilsbegründung. Eine Beanstandung der Arbeitsweise des Klägers war nicht erfolgt und die Straftaten standen in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit, erklären ARAG Experten (ArbG Cottbus, Az.: 3 Ca 317/13).



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