Kontrolle der Buchungsdaten

21 Aug

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Werden Buchungsdaten für eine Reise per Telefon durchgegeben, muss der Buchende bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden. In einem konkreten Fall buchte eine Dame telefonisch bei einem Reisebüro Flüge für sich und ihre Familie von Antalya nach München. Am gleichen Tag noch begab sie sich ins Reisebüro, holte die Unterlagen ab und unterschrieb die Buchung. Am Reisetag – ca. zwei Monate später – stellte die Klägerin in Antalya fest, dass die Flugtickets ab München ausgestellt waren und musste daher neue Tickets erwerben. Die zusätzlichen Kosten wollte sie vom Reisebüro ersetzt bekommen, da sie am Telefon erklärt hatte, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt. Das angerufene Gericht entschied, dass letztendlich egal ist, was am Telefon vereinbart wurde, da die Dame auf jeden Fall vor Ort eine Buchung unterzeichnet hat, auf welcher unmissverständlich ein Flug für vier Teilnehmer von München nach Antalya aufgeführt gewesen war. Ein möglicher Schadenersatzanspruch ist daher ausgeschlossen, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 233 C 1004/13).



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