Betriebsrat kann dauerhaften Einsatz von Leiharbeitern ablehnen

23 Aug

Mit einem aktuellen Urteil stärkt das BAG dem Betriebsrat den Rücken. Die Vorinstanz hatte noch anders entschieden.

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.07.2013 hervor (Az.: 7 ABR 91/11).

Kein Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern

Ein Arbeitgeber hatte beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung einer Leiharbeitnehmerin gerichtlich zu ersetzen.

In den Vorinstanzen hatte der Antrag Erfolg. Das BAG lehnte den Antrag ab.

Zustimmungsverweigerung rechtmäßig

Der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs muss vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers beteiligt werden. Er kann die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers verweigern. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. Dann wird geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist.

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn die Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Eine Beschäftigung ist nicht nur „vorübergehend“, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, die Leiharbeitnehmer ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen.

Dies dient nach Ansicht des BAG zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer sowie zum anderen der Verhinderung der dauerhaften Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft.

Volker Schneider

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Eurojuris Deutschland e.V.
Clausewitzstraße 2
10629 Berlin
Telefon: +49 (30) 88001498
Telefax: +49 (30) 88001424
http://www.eurojuris.de

Ansprechpartner:
Christian Veh
Leiter der Geschäftsstelle
+49 (30) 88001498



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.