Nordrhein-Westfalen haftet für Hochwasserschaden durch Ableitungsgraben

27 Aug

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Ein Bundesland muss den Ableitungsgraben für Wasser an einer Autobahn so dimensionieren, dass auch bei Starkregen umliegende Grundstücke nicht überflutet werden. Ansonsten verstößt es gegen seine Verkehrssicherungspflicht. Daher muss das Land Nordrhein-Westfalen den Schaden an zwei durch Hochwasser beschädigten Autos ausgleichen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 13. März 2013 (AZ: 11 U 198/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Nicht weit von einem Hausgrundstück verläuft ein Wassertunnel unter der Autobahn, der in einen offenen Ableitungsgraben mündet. Durch diesen fließt auch ein Bach. Bedingt durch die nachträgliche Anlage des Wohngebiets vollzieht das Bett des Grabens zwei Krümmungen von etwa 90 Grad, eine davon in der Nähe des Grundstücks. Im August 2007 regnete es in einer kaum je zuvor gemessenen Stärke. Dabei überschwemmte das Wasser des Ableitungsgrabens das Grundstück. Zwei dort abgestellte Pkw des Grundstückseigentümers liefen mit schlammigem Wasser voll. Der Schaden belief sich auf etwa 7.100 Euro, die der Mann vom Land forderte. Er war der Meinung, dass dieses hafte, weil es den Abwassergraben zu gering dimensioniert habe.

In beiden Instanzen hatte der Mann Erfolg. Das Land habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Bereits beim Bau der Autobahn sei der Verlauf des Ableitungsgrabens mit der Anlage des Wohngebietes verändert worden. Dadurch seien im Bereich des Grundstücks zwei Krümmungen entstanden. Hieraus habe sich die Gefahr eines Hochwassers ergeben. Deshalb hätte das Land Hochwasserschäden vorbeugen und den Ableitungsgraben ausreichend dimensionieren müssen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ging das Gericht davon aus, dass der Schaden bei einem ausreichend dimensionierten Graben nicht entstanden wäre. Deswegen könne sich das Land auch nicht darauf berufen, dass der Regen ein „Jahrhundertregen“ gewesen sei, gegen den es keinen zumutbaren Schutz gebe. Im vorliegenden Fall hätten zumutbare Schutzmaßnahmen den Schaden verhindert.

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