Vorsicht Rutschgefahr!

27 Aug

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Wer auf einer frisch gewischten Treppe stürzt, kann nicht unbedingt auf Schadensersatz hoffen. Ist die Feuchtigkeit gut erkennbar, müssen auch keine Hinweisschilder aufgestellt werden, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschlüsse vom 20. Februar 2013 und 20. März 2013, AZ: 6 U 5/13).

Die Frau stürzte auf einer frisch gewischten Treppe an ihrem Arbeitsplatz. Sie brach sich das Handgelenk und erlitt mehrere Prellungen. Vom Reinigungsunternehmen forderte sie Schadensersatz und 10.000 Euro Schmerzensgeld. Erst nach dem Sturz habe sie erkannt, dass die Treppe feucht gewischt worden sei. Ihr Sturz sei auf fehlende Hinweisschilder zurückzuführen. Das Reinigungsunternehmen hielt dagegen, dass es mit Putzmitteln arbeite, die für eine besonders schnelle Trocknung sorgten. Im Übrigen sei auch ohne Warnschilder leicht erkennbar gewesen, dass die Treppe feucht gewischt sei.

Das Reinigungsunternehmen muss nicht zahlen, entschied das Gericht. Es habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es müsse nur vor Gefahren gewarnt werden, die ein sorgfältiger Benutzer ohne entsprechenden Hinweis nicht erkennen könne. Im vorliegenden Fall sei die Feuchtigkeit des Bodenbelags jedoch leicht erkennbar gewesen. Die Treppe würde außerdem jeden Tag zu derselben Zeit geputzt, was der Mitarbeiterin ebenso bekannt gewesen sei wie die Tatsache, dass nie Hinweisschilder aufgestellt würden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de



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