Reinigungen müssen vollständig haften!

29 Aug

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ob Abendkleid oder Kaschmir-Pulli – wenn wertvolle Kleidung beschädigt oder überhaupt nicht mehr aus der Reinigung kommt, waren die Kunden bisher die Gelackmeierten. Denn den ganzen Wert bekamen sie in der Regel nicht ersetzt; fahrlässige Schäden waren auf das 15-fache der Reinigungskosten begrenzt. Das führte immer wieder zu Unmut bei empörten Kunden und auch schon zu manchen Rechtsstreitigkeiten. Nun endlich hält auch der Bundesgerichtshof (BGH) die bisherige Regelung für unzulässig. ARAG Experten berichten:

Haftungen werden ausgeweitet

Textilreinigungen müssen für beschädigte oder verschwundene Kleidungsstücke ihrer Kunden künftig in größerem Umfang haften. Der BGH hat Klauseln gekippt, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fast aller Textilreinigungen zu finden sind. Die umstrittenen Bedingungen hat der Verband der Textilreinigungen (DTV) Ende der 1990-er Jahre formuliert. Seither haben sich diese Empfehlungen bei den rund 3.000 Reinigungen in Deutschland weitgehend durchgesetzt. Nach diesen Klauseln soll eine Textilreinigung bei Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verlust eines Kleidungsstücks unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes haften. Der Zeitwert richtet sich nach dem Alter des jeweiligen Stückes. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf das 15-fache der Reinigungsgebühr beschränkt. Um mehr zu bekommen, muss sich der Kunde versichern.

Wiederbeschaffungswert statt Zeitwert

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die Klauseln geklagt und bekam jetzt Recht: Schadensersatz dürfe sich nicht nach dem Zeitwert richten, sondern nach dem Wiederbeschaffungswert, fanden die Richter. Der Kunde müsse sich schließlich ein neues Kleidungsstück kaufen dürfen, um beschädigte oder verlorene Kleidung zu ersetzen. Die Kosten dafür müsse größtenteils die Reinigung tragen. Auch die Reinigungsgebühr bei der fahrlässigen Haftung sei kein tauglicher Maßstab. „Für einen beschädigten Ledermantel im Wert von 1.000 Euro bekommt ein Kunde in diesem Fall nur etwa 300 Euro Schadensersatz“, sagte der Vorsitzende Richter zur Begründung des Urteils und tadelte die bisher übliche Begrenzung der Haftung. ARAG Experten ergänzen: AGB werden in Geschäften generell durch Aushang bekanntgemacht und so Teil des jeweiligen Vertrages. Sind sie unwirksam, fallen sie weg und müssen durch neue ersetzt werden. Bis dahin gilt die gesetzliche Regelung (BGH, Az.: VII ZR 249/12).



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.