Bienenhaus aus schlechtem Holz – wann haftet der Handwerker

27 Sep

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Die Qualität eines Handwerkers gibt oftmals Anlass zum Streit. Gut, wenn er dann nachweisen kann, dass er den Auftrag entsprechend den Vorgaben erfüllt hat. So blieb die Klage eines Imkers gegen einen Zimmermann wegen Mängeln an einem Bienenhaus erfolglos. Diese Mängel beruhten auf der schlechten Qualität des vom Auftraggeber selbst gelieferten Holzes. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 15. Januar 2013 (AZ: 22 O 404/12).

Ein Imker ließ sich von einem Zimmermann ein großes Bienenhaus bauen. Das Holz hierfür lieferte der Bienenfreund selbst. Für die Errichtung des Bienenhauses zahlte er 3.000 Euro, machte dann jedoch vor allem optische Mängel am Bienenhaus geltend. Er verlangte die bezahlten 3.000 Euro zurück und weitere fast 7.000 Euro Schadensersatz.

Der Zimmermann verteidigte sich: Er habe Bedenken angemeldet, was das angelieferte Holz betreffe. Der Imker habe aber unbedingt sein eigenes Holz verwenden wollen. Die gerügten Mängel seien auf das schlechte Holz zurückzuführen.

Der Imker musste zahlen. Es sei ihm auf die Benutzbarkeit des Bienenhauses angekommen. Daher könne er sich hinterher nicht auf andere Kriterien, wie zum Beispiel die Optik, berufen, so das Gericht. Genau dies tue er aber nun. Er habe aber die Arbeit des Zimmermanns zuvor akzeptiert, indem er das Bienenhaus habe fertig bauen lassen und es schließlich benutzte. Es gebe daher keinen Grund für Rückzahlung und Schadensersatz.

Informationen: www.anwaltauskunft.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.