Stadtsparkasse darf nicht auf Erbschein bestehen

30 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die in den AGB einer Stadtsparkasse enthaltene Klausel, wonach die Sparkasse nach dem Tod des Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins oder ähnliches verlangen darf, ist unwirksam. Im verhandelten Fall war ein Erbe von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen – dieser Nachweis kann auch in anderer Form geführt werden. Die beanstandete Passage in den AGB, wonach nach dem Tod des Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangt werden darf, weicht laut BGH von dieser Regelung ab. Denn sie erlaubt es der Stadtsparkasse, auf die Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon zu bestehen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, erklären ARAG Experten die Entscheidung (BGH, Az.: XI ZR 401/12).



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