Smiley darf nicht geändert werden

20 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Hat ein Arbeitgeber die Angewohnheit, bei der Unterzeichnung von Briefen und Dokumenten den Anfangsbuchstaben seines Namens in ein lächelndes Smiley zu verwandeln, so darf er seine Unterschrift bei Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses nicht in ein mit heruntergezogenen Mundwinkeln versehenes Smiley umwandeln. Der Kläger hatte sich im konkreten Fall mit seinem Arbeitgeber über den Inhalt des von diesem ausgestellten Arbeitszeugnisses gestritten. Er monierte unter anderem, dass der Anfangsbuchstabe des Namens des Unterzeichners in Form eines negativen Smileys verfremdet worden war. Der Arbeitgeber unterzeichnet zwar Briefe und Dokumente grundsätzlich mit einem Smiley. Dabei handelt es sich jedoch um ein lächelndes, sprich positives Emoticon. Der Kläger verlangte daher, auch die Unterschrift seines Arbeitszeugnisses mit einem solchen Zeichen zu versehen und hatte Erfolg! Aus einem mit heruntergezogenen Mundwinkeln versehenen Smiley kann bei einem Leser eines Arbeitszeugnisses der Eindruck entstehen, dass der Unterzeichner eine negative Aussage über den beurteilten Arbeitnehmer treffen will, erklären ARAG Experten (ArbG Kiel, Az.: 5 Ca 80b/13).



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