Nachbar muss nach Hausabriss für Wärmedämmung zahlen

21 Nov

Hauseigentümer haben gegen ihre Nachbarn einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Installation einer Wärmedämmung, wenn diese ihr (nachbarliches) Haus abreißen

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Hauseigentümer haben gegen ihre Nachbarn einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Installation einer Wärmedämmung, wenn diese ihr (nachbarliches) Haus abreißen. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn sich die beiden Häuser eine gemeinsame Giebelwand – eine sogenannte Grenzwand – teilen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden (Az.: V ZR 2/12).

Streit um freiliegende Hauswand

Im Fall des BGH verlangte der Hauseigentümer des stehengebliebenen Hauses von seinem Nachbarn, dass dieser für die nach dem Abriss „nackte“ und der Witterung ausgesetzte (Grenz-)Wand seines Hauses die Kosten der Anbringung einer Wärmedämmung übernehmen solle. Der Nachbar hingegen war nur bereit, für einen zweilagigen Putz an der konfliktträchtigen Mauer aufzukommen.

Die Sache ging vom Landgericht bis hin zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe, der letztinstanzlich dem Hauseigentümer des verbleibenden Hauses Recht gab. Zwar sprachen sie dem Nachbarn das Recht zu, mit seinem Eigentum nach seinem Gusto verfahren und sein Haus natürlich abreißen zu dürfen. Allerdings würde er damit dem angrenzenden Haus den Kälte- und Witterungsschutz nehmen, der bisher durch das nun abgerissene Haus gewährleistet wurde. Dies müsse der Hauseigentümer nicht dulden.

Der Nachbar und Eigentümer des eingerissenen Hauses müsse daher für die Herstellung des Zustandes aufkommen, den das stehengebliebene Haus vorher hatte. Konkret bedeutet dies in entsprechenden Fällen die Installation einer fachgerechten Wärmedämmung und die Verputzung in der Form, dass die freigelegte ehemalige Grenzwand in ausreichendem Maß als Hausabschlusswand zu gebrauchen ist.

Schnell handeln, bevor die Bausubstanz leidet

Betroffenen empfehlen wir in ähnlich gelagerten Fällen, den Nachbarn zur umgehenden Beseitigung des Missstandes aufzufordern. Handelt der Nachbar jedoch nicht, so ist Eile geboten, bevor die freigelegte Hauswand durch die Witterung beschädigt wird. Hierzu sollte ein Anwalt dem eigenen Anliegen Nachdruck verleihen und gegebenenfalls gerichtlich gegen den Nachbarn vorgegangen werden.

Frank Brüne

Rechtsanwalt,

Steuerberater

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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