Rechtsverdreher aufgepasst: Falsche Darstellung von Rechtsprechung in Abmahnung ist Betrug

17 Dez

In einem aktuellen Urteil stärkt das Amtsgericht Düsseldorf die Rechte von Abgehemahnten

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Die bewusst falsche Darstellung der Rechtsprechung durch den Abmahner oder den Anspruchsteller stellt einen Betrug dar. Dies entschied das Amtsgericht Düsseldorf (AG) in seinem Urteil vom 8.10.13 (Az.: 57 C 6993/13) und stärkt damit die Rechte von Abgemahnten.

Was war passiert?

Mit einem Schreiben mahnten im aktuellen Fall die Rechteinhaber die Beklagte mit der Begründung ab, von ihrem Anschluss aus seien 537 Musikdateien zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Eine nähere Konkretisierung erfolgte allerdings nicht.

Abmahner bot Vergleich an – Betroffener muss trotzdem nicht zahlen!

Unter anderem hieß es in diesem Schreiben:

„Inwieweit Sie die Rechtsverletzungen (…) selbst begangen haben, wurde bislang zwar nicht abschließend geklärt, als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Internetanschlusses sind Sie jedoch jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.“

Die Kläger unterbreiteten daraufhin ein Vergleichsangebot in Höhe von 4.000 Euro, welches die Beklagte annahm.

Als die Beklagte den Betrag dann allerdings nicht zahlte, gingen die Rechteinhaber vor Gericht und wollten die Zahlung der 4.000 € erklagen. Das AG wies diese Klage jedoch ab.

Zahlungsinanspruchnahme sittenwidrig

Der Vergleich sei arglistig erlangt worden und somit nicht wirksam. Daher stehe den Klägern kein Zahlungsanspruch zu, entschied das AG. Der Hintergrund: Die Ausführungen in dem Abmahnschreiben seien objektiv unwahr, da die einschlägige Rechtsprechung einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten nur dann zubillige, wenn der Anschlussinhaber ihm obliegende Prüfpflichten verletzt habe. Die Klägerinnen hätten der Beklagten in ihrem Abmahnschreiben allerdings eine unzutreffende, der Beklagten ausweglos erscheinende Rechtslage vorgespiegelt, indem sie den Erstattungsanspruch als alternativlos darstellten.

Die Kläger haben durch eine bewusst falsche Darstellung der Rechtsprechung in dem Abmahnschreiben die Beklagte über wesentliche Punkte ihrer Verpflichtungen getäuscht und somit den Vergleich durch einen versuchten Betrug erlangt, so das AG.

Der Fall zeigt, dass Abmahnschreiben bisweilen falsche Darstellungen der rechtlichen Wirklichkeit enthalten, um dem Empfänger des Schreibens „Angst“ zu machen. Bei einem Gang zum Rechtsanwalt wird dieser sowohl das Abmahnschreiben als auch etwaige Vergleichsangebote daher auch auf ihre Rechtswirksamkeit überprüfen, um dem Anspruch der Rechteinhaber womöglich entgehen zu können.

Tim Geißler

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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