iPads für alle?

18 Dez

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Nimmt ein Arbeitnehmer nicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier teil, so hat er auch keinen Anspruch auf die bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter überreichten Geschenke. Im zugrunde liegenden Fall wollte der Arbeitgeber erreichen, dass mehr seiner Mitarbeiter an Betriebsfeiern teilnehmen. Zu diesem Zweck fand auf der Weihnachtsfeier im Jahr 2012 eine nicht angekündigte Geschenkaktion statt, bei der die anwesenden rund 75 Mitarbeiter jeweils ein iPad mini (Wert ca. 400 Euro) erhielten. Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung. Er sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe. Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln folgte dieser Argumentation nicht. Der Arbeitgeber ist bei solchen Zuwendungen berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolge, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren, so die ARAG Experten (ArbG Köln, Az.: 3 Ca 1819/13).



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