Führerscheinprüfung nur in bestimmten Sprachen möglich
22 Jan
Theoretische Prüfung kann nicht mit einem Dolmetscher erfolgen
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Beschluss vom 27. September 2013 (Az. 3 K 623/13.NW) bekräftigt, dass es keinen Anspruch auf die Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnis in einer bestimmten Fremdsprache gibt. Die Fahrerlaubnisverordnung in ihrer seit 2011 bestehenden Fassung besage, dass die Prüfung grundsätzlich auf Deutsch abzulegen sei. Darüber hinaus ist es jedoch möglich, die Prüfung in elf weiteren, in der Verordnung benannten, Fremdsprachen abzulegen. Diese sind Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch und Türkisch.
Darin sah die thailändische Klägerin einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung. Das Gericht erkannte jedoch keinen Verstoß an und erklärte die Ungleichbehandlung für sachlich gerechtfertigt. Es sei aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich, weitere Sprachen zuzulassen. Schließlich entsprächen die elf zugelassenen weiteren Sprachen denjenigen, die in der EU am häufigsten gesprochen würden.
Auch das Verbot der Hinzuziehung eines Dolmetschers sei gerechtfertigt, weil es in der Vergangenheit dabei häufig zu kriminellen Manipulationen gekommen sei.
Die Klägerin muss die Prüfung daher entweder in der deutschen oder einer der aufgelisteten elf Fremdsprachen ablegen.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Eurojuris Deutschland e.V.
Clausewitzstraße 2
10629 Berlin
Telefon: +49 (30) 88001498
Telefax: +49 (30) 88001424
http://www.eurojuris.de
Ansprechpartner:
Christian Veh
Leiter der Geschäftsstelle
+49 (30) 88001498