Mithaftung bei Auffahrunfall
22 Jan
Wer es bei einem Notstopp auf der Autobahn unterlässt, ein Warndreieck aufzustellen, haftet laut ARAG selbst zur Hälfte für einen Unfallschaden. Der Fahrer eines Sattelzuges musste am rechten Fahrbahnrand der seitenstreifenlosen Autobahn nothalten. Bei dem in die rechte Fahrspur hereinragenden Sattelzug schaltete der Fahrer die Warnlichtblinkanlage an, stellte jedoch kein Warndreieck auf. Weil ein nachfolgender Sattelzug das vor ihm stehende Fahrzeuggespann streifte, hat der Kläger vollen Ersatz seines Sachschadens in Höhe von rund 29.000 Euro begehrt. Außergerichtlich wurden 50 Prozent erstattet – vor Gericht verlangte er nun die andere Hälfte. Das Klagebegehren blieb erfolglos, da eine Mithaftung für den Verkehrsunfall vorliegt. Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug muss der nachfolgende Verkehr auf einer BAB grundsätzlich nicht rechnen. Deswegen muss der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Auch bei einem berechtigten Notstopp muss er entweder ein Warndreieck aufstellen oder sofort weiterfahren. So die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 26 U 12/13).
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