WSV – Winterschlussverkauf

29 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Sogwirkung des Winterschlussverkaufs (WSV) hat deutlich nachgelassen und die ersten roten Preisschilder im Textilhandel sieht man heutzutage bereits Mitte November. Nach dem Fall des Rabattgesetzes kam im Jahr 2004 eine weitere wichtige Liberalisierung auf den Einzelhandel zu: Die Regelungen zu Schluss- und Sonderverkäufen wie dem einstmals streng regulierten Jubiläumsverkauf wurden gestrichen. Fortan durften Rabatte auch auf das gesamte Sortiment gegeben werden. Das war zuvor nur für bestimmte Warensortimente und zu festgelegten Zeiträumen wie dem Sommer- und Winterschlussverkauf möglich. Trotz der ersatzlosen Streichung des Rabattgesetzes vor über zehn Jahren hat jetzt der Winterschlussverkauf begonnen. Kunden sollten einige Tipps der ARAG Experten beherzigen. Der Händler muss Ware zurücknehmen, wenn sie fehlerhaft ist – egal ob WSV oder nicht – aber nicht, weil das Schnäppchen nicht gefällt. Wenn eine Preisreduzierung ausdrücklich mit „Ware mit kleinen Fehlern“, „2. Wahl“ oder „Fehlfarben“ begründet wird, können Kunden sich nicht auf Fehler an der Ware berufen. Es ist zwar in vielen Fällen so, dass die Händler die Ware aus Kulanzgründen zurücknehmen, aber beim WSV gilt dies meist nicht. Deshalb sollten Kunden, die ein solches Schnäppchen kaufen wollen, vorher den Verkäufer nach den Regeln für Umtausch und Rückgabe fragen. Anders ist die Situation bei einem fehlerhaften Produkt. Wer nach dem Kauf einen Mangel entdeckt, der kann auch bei Gegenständen, die er zu einem reduzierten Preis gekauft hat, Nachbesserung verlangen. Dies gilt bis zu zwei Jahre nach dem Kauf. Möglich ist eine solche Nachbesserung, indem der Händler die Ware repariert beziehungsweise reparieren lässt oder die Ware neu liefert. Alternativ ist auch denkbar, dass der Verkäufer den Kaufpreis noch einmal mindert. Innerhalb des ersten halben Jahres nach dem Kauf gilt laut ARAG Experten die Vermutung, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. Danach muss der Käufer nachweisen, dass die Ware von vorneherein fehlerhaft war. Und: Der Käufer kann nur Mängel beanstanden, die vorher vom Verkäufer nicht angezeigt wurden.



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