Abfallbeseitigung: Mindestentleerungsgebühr zulässig

25 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Eine Gemeinde ist grundsätzlich berechtigt, nach ihrer Abfallgebührenordnung für die Inanspruchnahme ihrer Abfallentsorgungseinrichtung Mindestentleerungsgebühren zu erheben. Im verhandelten Fall verlangte die Stadt Ludwigshafen nach ihrer Abfallgebührenordnung neben Grundgebühren zusätzlich Leistungsgebühren, auch in Form einer Mindestgebühr. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grundgebühr für zweirädrige Abfallbehälter ist das Nennvolumen; für die Leistungsgebühr sind das Nennvolumen und die Leerungshäufigkeit ausschlaggebend. Bei den Abfallbehältern werden mindestens Gebühren für 18 Leerungen pro Jahr und Abfallbehälter in Form einer Mindestentleerungsgebühr erhoben. Bei einem Grundstück, das dauerhaft alleine von einer Person bewohnt wird, ermäßigt sich auf Antrag die Mindestleerungszahl auf 10 Leerungen pro Jahr. Ein Mann, der sein Grundstück gemeinsam mit seinem Sohn bewohnte, klagte gegen die Höhe des Gebührenbescheids. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Satzung und die daraus abgeleiteten Gebühren seine Mülleinsparbemühungen nicht hinreichend belohnen würden. Er selbst habe zusammen mit seinem Sohn im Jahr 2012 nur sieben Restmüll- und sechs Biomüllentleerungen in Anspruch genommen. Das angerufene Gericht wies die Klage ab und führte aus, dass der Abfallgebührenbescheid rechtmäßig sei. Laut ARAG Experten sind die satzungsrechtlichen Grundlagen der Gebührenerhebung mit höherrangigem Recht vereinbar und somit rechtens (VG Neustadt, Az.: 4 K 7/13.NW).

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