Kein Zuschuss für Begräbnis

26 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Bestattungsunternehmen, das mit einer inzwischen verstorbenen Person einen Vertrag über ein Urnenbegräbnis geschlossen hat, kann keinen Zuschuss des Sozialamtes verlangen, wenn das Erbe die Beerdigungskosten wider Erwarten nicht abdeckt. In dem besagten Fall schloss eine Frau lange vor ihrem Tod mit dem Bestattungsunternehmen einen Vertrag über eine Feuerbestattung mit Beisetzung der Urne auf einem Friedhof. Die Kosten der Beerdigung sollten durch das Sterbegeld ihrer gesetzlichen Krankenkasse, eine Privatversicherung und Erben gedeckt werden. Nach dem Tod der Frau kam es zum Streit um die Frage, wer die Beisetzungskosten zu tragen habe. Aufgrund einer Gesetzesänderung zahlten die Krankenkassen zu diesem Zeitpunkt kein Sterbegeld mehr; auch die Privatversicherung der Verstorbenen existierte nicht mehr und der Alleinerbe – ein Tierheim – schlug die Erbschaft schließlich aus. Das Bestattungsunternehmen, das bereits die Einäscherung veranlasst hatte, wurde daraufhin von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, die Urne mit der Asche wieder abzuholen. Seitdem bewahrt es die Urne auf. Mit seiner Klage begehrte der Bestatter die Übernahme der Kosten für die Einäscherung, die Aufbewahrung der Urne und die Kosten der noch durchzuführende Beisetzung – ohne Erfolg! Denn er hat vertraglich die Pflicht zur Bestattung übernommen, ohne ausreichend sichergestellt zu haben, für die Vertragspflicht auch eine Gegenleistung zu erhalten. Es war daher das unternehmerische Risiko, das der Bestatter nicht auf den Sozialhilfeträger abwälzen kann, erklären ARAG Experten (SG Berlin, Az.: S 88 SO 1612/10).



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