Die Kommune muss zahlen wenn Auto beim Abschleppen beschädigt wird

27 Mrz

BGH nimmt Kommune als Auftraggeber in die Pflicht

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Wegen Falschparkens abgeschleppt zu werden ist mehr als ärgerlich: Denn es ist teuer, kostet Zeit und Nerven. Noch ärgerlicher ist es allerdings, wenn man das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen abholt und Schäden entdeckt, die es vorher nicht gegeben hatte…

Doch wer ist dann für den Schaden verantwortlich? Das Abschleppunternehmen oder aber die Kommune, die das Unternehmen beauftragt hat? Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte nun in einem aktuellen Fall über genau diese Frage zu entscheiden. Das Urteil: Verantwortlich ist in diesen Fällen die Straßenverkehrsbehörde – und damit die Kommune (BGH Urteil vom 18.02.2014, Az. VI ZR 383/12).

Halter verklagte das Abschleppunternehmen

Im entschiedenen Fall erging es dem Halter eines Fahrzeugs folgendermaßen: Nachdem er den Wagen verbotswidrig geparkt hatte, wurde er von einem privaten Abschleppunternehmen im Auftrag der Stadt Mannheim – in ihrer Funktion als Straßenverkehrsbehörde – abgeschleppt.

Als der Eigentümer das Fahrzeug auslösen wollte, entdeckte er einen Schaden in Höhe von rund 3.350 €, der vorher noch nicht existierte. Er verlangte vom Abschleppunternehmen, ihm diesen Schaden zu ersetzen. Dieses wehrte sich jedoch gegen die Forderungen und der Streit landete vor dem Amtsgericht.

Alle Instanzen geben dem Abschleppunternehmer Recht

Von dort nahm der Rechtsstreit seinen Weg durch die Instanzen. Bereits vor dem Amtsgericht unterlag der Autobesitzer, sodass der Fall zur Berufung vor das Landgericht Mannheim getragen wurde. Doch auch dort musste der Geschädigte eine Schlappe hinnehmen. Die Richter entschieden, dass der private Abschleppunternehmer gar nicht der richtige Klagegegner für die Klage des Eigentümers sei. Vielmehr habe der Unternehmer „bei Durchführung der von der Stadt Mannheim angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt“, da er für die Stadt als „Erfüllungsgehilfe“ für deren Aufgaben tätig wurde.

Die Richter argumentierten, dass sich die Haftung für Schäden damit auf die Stadt verlagert habe und diese sich nicht durch die Beauftragung privater Unternehmen einer Haftung entziehen könne.

Pech für den KFZ-Eigentümer: Stadt wäre richtige Beklagte gewesen

Die Revision, die der KFZ-Eigentümer gegen die Entscheidung des Landgerichts beim Bundesgerichtshof einlegte, hatte auch keinen Erfolg. Die Richter dort konnten keine Fehler im vorangegangenen Urteil finden und sahen die Stadt ebenfalls als richtige Klagegegnerin an.

Damit ging der KFZ-Eigentümer in diesem Rechtsstreit leer aus. Hätte er von Anfang an die Klage gegen die Stadt gerichtet, so wäre diese wahrscheinlich erfolgreich gewesen, wenn der Schaden tatsächlich durch das Unternehmen verursacht wurde.

Trotzdem hat das Urteil des BGH etwas Gutes für Folgefälle: In ähnlichen Konstellationen, in denen im Auftrag der Stadt abgeschleppt wird, können KFZ-Eigentümer nun mit Aussicht auf Erfolg die Stadt verklagen, um ihren Schaden ersetzt zu bekommen.

Frank Brüne

Rechtsanwalt,

Steuerberater

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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