Verjährung von Schadensersatzansprüchen – BGH vom 8.4.2014 zum Az.: XI ZR 341/12

26 Mai

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen ist bei geschlossenen Fonds, Medienfonds, Schiffsfonds häufig eine Hürde für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche. Wann beginnt jedoch die Verjährung der Ansprüche?

Die Verjährung von Ansprüchen bei Kapitalanlageprodukten ist immer wieder ein Problem bei der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche bei geschlossenen Fonds, offen Immobilienfonds, Medienfonds, Schiffsfonds, Beteiligungen, Genussscheinen und anderen Produkten. Der BGH hat in der Entscheidung vom 8.4.2014 die wesentliche Punkte noch einmal herausgearbeitet.

Es kommt auf die subjektive Komponente an:

Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus.

Nicht erforderlich sind in der Regel, dass der Kapitalanleger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.

Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Kapitalanlegers den Verjährungsbeginn hinausschieben, z.B.,

wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt

wenn diese selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag

In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn

Wegen der besonderen Probleme bei der Einschätzung der Verjährung sollte der Kapitalanleger immer einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinzuziehen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und einer Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Lagerstr. 49

64807 Dieburg

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. 05. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

khsteff



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