Alkoholfreies Bier darf nicht als „vitalisierend“ bezeichnet werden

25 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Das OLG Hamm hat einer Brauerei die Werbung für ihr alkoholfreies Bier mit dem Begriff «vitalisierend» untersagt, weil dieser Werbeaussage keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden war. Daher lag ein Verstoß gegen die Europäische Health Claim Verordnung (HCVO – VO (EG) Nr. 1924/2006) vor. Für den Verbraucher sei das Adjektiv «vitalisierend» irreführend. Es suggeriere, dass der Konsum des alkoholfreien Bieres eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirke. Die Angabe «vitalisierend» sei zudem unspezifisch im Sinne der Verordnung, weil sie sich nicht auf eine bestimmte zu fördernde Körperfunktion beziehe. Nach der Verordnung sind derartige gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei.(OLG Hamm, Az.: 4 U 19/14).



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