Normales Foul kein Grund für Zivilklage
26 Jun
ARAG Experten weisen darauf hin, dass zivilrechtliche Klagen gefoulter und verletzter Fußballspieler kaum Aussicht auf Erfolg haben. In einem konkreten Fall mussten sich die „Schiedsrichter“ des Landgerichts München I mit groben Fouls befassen. Ein Stürmer des FC Ismaning hatte gegen den Torwart aus Unterhaching geklagt, mit dem er zusammengeprallt war. Er erlitt dabei einen Unterschenkelbruch. Zwar bekam der Torwart die rote Karte für die Grätsche, doch für ausgefallene Unisemester und andere Folgen der Verletzung wollte der Gefoulte 10.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Torwart hingegen erklärte, dass er durchaus eine realistische Chance hatte, den Ball noch zu erreichen. Sein Versuch, den Schuss zu vereiteln, stelle somit eine normale Spielhandlung dar. Nach detaillierter Recherche kam die zuständige Richterin zu dem Ergebnis, dass keine absichtliche Blutgrätsche, sondern ein normaler Kampf um den Ball stattgefunden habe. Demnach leite sich auch kein zivilrechtlicher Haftungsanspruch aus dieser Regelwidrigkeit ab. Der Torwart musste daher nicht haften (Az: 34 O 13010/05).
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