Haftungsrisiken für Anleger von Schiffsfonds – Ausschüttungsrückforderung, Sanierung u.ä.

18 Jul

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Haftungsrisiken für Anleger von Schiffsfonds. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Außenhaftung und Innenhaftung der Anleger von Schiffsfonds, den Rückforderungen von Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen und Nachschüssen. Anleger sollten sich fachanwaltlich beraten lassen, weil es komplex ist!

1. Haftungsrisiken für Anleger

1.1 Ansprüche gegen Anleger – Grundsatz

Bei der Haftung der Kommanditisten unterscheidet man zwischen Haftung gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) und Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern (Außenhaftung)

Kommanditisten haften der Gesellschaft in Höhe ihrer Pflichteinlage (Innenhaftung)

Kommanditisten haften den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Hafteinlage (Außenhaftung)

1.2 Ansprüche gegen Anleger – Pflichteinlage vs. Hafteinlage

Keine Innenhaftung, wenn Pflichteinlage vollständig eingezahlt und damit Beitragspflicht erfüllt ist. Keine Außenhaftung, wenn Pflichteinlage in Höhe der (eingetragenen) Hafteinlage vollständig eingezahlt; bis zur Eintragung unbeschränkte Haftung (§ 176 HGB). Keine doppelte Zahlungspflicht trotz unterschiedlicher Begrifflichkeit

Reduzierte Außenhaftung bei geringer Hafteinlage im Verhältnis zur Pflichteinlage

1.3 Ansprüche gegen Anleger – Innenverhältnis

1.3.1 Sind Ausschüttungen = Rückgewähr der Pflichteinlage?

Nein;: Gewinnausschüttungen (§ 169 Abs. 1 S. 2 HGB), aber Aufrechnung gegen nicht geleistete Pflichteinlage

Liquiditätsausschüttungen entgegen § 169 Abs. 1 S. 2 2. Hs. HGB zulässig (BGH, WM 1979, 803, vgl. § 163 HGB) = schlichte Entnahme (z. B. wegen abschrei-bungsbedingter Buchverluste)

Rückzahlungspflicht bei Darlehen (BGH, II ZR 73/11): Nur wenn aus Gesellschafts-vertrag bei objektiver Auslegung eindeutig zu entnehmen, ansonsten Ausschüttung ohne Rückzahlungspflicht

Liquidationsstadium: Einziehung rückständiger Kommanditisteneinlage erst, wenn die Auseinandersetzungsrechnung einen Passivsaldo zu Lasten des Kommanditisten ergibt (BGHZ 73, 294, 302)

Erhaltene Ausschüttungen rückzahlbar nach §§ 30, 31 GmbHG analog

Analoge Anwendung auf Kommanditist bei allseitiger Haftungsbeschränkung; nicht notwendig Gesellschafterstellung bei Komplementär-GmbH (BGHZ 60, 324, 329 f.;)

Eintritt oder Vertiefung einer Unterbilanz bei Komplementär-GmbH, wenn durch Ausschüttungen Netto-Aktivvermögen der Kommanditgesellschaft durch Verbind-lichkeiten nicht mehr gedeckt und zugleich Freistellungsanspruch der Komple-mentär-GmbH nicht mehr werthaltig Umfang des Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Entnahmen, nicht auf Höhe der Hafteinlage beschränkt

1.3.2 Nachschusspflicht

Grundsätzlich keine Verpflichtung (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB)

Nur wenn Gesellschaftsvertrag im Zeitpunkt des Beitritts eindeutig Ausmaß und Umfang erkennen lässt und die Höhe objektiv bestimmbar ist, durch Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (BGH, II ZR 354/03, BGH II ZR 126/04,)

Ansonsten Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zur Erhöhung der Pflichteinlage erforderlich (BGH, II ZR 259/07,) Treuepflicht rechtfertigt bei einer Publikumsgesellschaft Nachschuss nicht einmal bei drohender Liquidation oder Insolvenz (BGH, II ZR 126/04)

1.3.3 Kapitalerhöhung

Keine Pflicht zur Teilnahme. Bei Mehrheitsentscheidung nur, wenn Teilnahme unter Freiwilligkeitsvorbehalt (BGHZ 66, 82). In Sanierungssituation zulässig, wenn Anteile verwässert und Vorzugskapitalgeber im Rahmen der Liquidation vorrangig befriedigt werden; kein Eingriff in den Kernbereich (vgl. BGHZ 182, 1) – Sanieren oder Ausscheiden, auch BGH, II ZR 252/03)

1.4 Ansprüche gegen Anleger – Außenverhältnis

1.4.1 Ausschüttungen = Wiederaufleben der Außenhaftung i. H. der Hafteinlage?

Echte Gewinnausschüttungen berühren Hafteinlage nicht! Ausschüttung von Scheingewinnen führt zum Wiederaufleben der Außenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 S. 2 HGB, sowohl wenn Bilanz gar keinen Gewinn ausweist als auch für den Fall, dass ausgewiesene Gewinne wegen vorausgehender bzw. sonderab-schreibungsbedingter Verluste nicht ausschüttungsfähig sind (BGH, II ZR 88/08).

Reine Liquiditätsausschüttungen sind Rückgewähr der Hafteinlage und führen zur Wiederauflebung der Haftung (§ 172 Abs. 4 S. 1 HGB); das gilt auch, wenn diese im Innenverhältnis beim Kommanditisten verbleiben dürften (vgl. BGH, II ZR 105/07, vgl. § 172 Abs. 3 HGB)

1.4.2 Gutglaubensschutz bei Scheingewinnen (§ 172 Abs. 5 HGB)

– Aufstellung einer unrichtigen Bilanz (BGH, WM 2009, 1198)

– gutgläubiger Ausweis eines Gewinns

– gutgläubiges Vertrauen des Kommanditisten auf Richtigkeit der Bilanz

1.5 Ansprüche gegen Anleger – Treugeber

1.5.1 Innenhaftung des Treugebers

Innenhaftung des Treugebers identisch, wenn dieser eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtstellung durch Verzahnung des Gesell-schafts- und des Treuhandvertrages erlangt hat (vgl. nur BGH, WM 2013, 555)

1.5.2 Treugeber trifft gesellschaftliche Treuepflicht

Gesellschaft kann von Treugeber unmittelbar Leistung der Pflichteinlage verlangen (BGH, WM 2012, 2234)

1.5.3 Außenhaftung des Treugebers

Nur bei formaler Gesellschafterstellung (st.Rspr., vgl. BGHZ 76, 127)Treuhänder hat Freistellungsanspruch gegen Treugeber und kann diesen an Gesellschaft bzw. Insolvenzverwalter abtreten; hiergegen keine Aufrechnung mit Schaden-sersatz gegen Treuhänder (BGHZ, 185, 310; BGH, WM 2011, 897)

1.5.4 Ansprüche gegen Anleger – Geltendmachung der Ansprüche

1.5.4.1 Außergerichtliche Sanierung/Liquidation

1.5.4.2 Innenhaftungsansprüche durch Gesellschaft

Außenhaftungsansprüche durch Gläubiger: Zahlung an sich, nicht an Gesell-schaft

1.5.4.3 Gesellschaft kann für Gläubiger im Wege gewillkürter Prozessstandschaft einziehen

(ins. im Rahmen von Sanierungsvereinbarung) Gesellschaft kann Gläubiger auf solche Ansprüche auch hinweisen und Anspruchsdurchsetzung ,,provozieren“ (BGH, II ZR 95/06 – Grenze; Treu und Glauben/ Schikane-verbot)

Gesellschafter-Gläubiger muss sich nicht auf vorrangige Inanspruchnahme der Gesellschaft verweisen (BGH, II ZR 154/13) oder internen Haftungsausschuss gegen sich gelten lassen (BGH, II ZR 367/12)

1.5.4.4 Insolvenzverfahren

Innenhaftungsansprüche durch den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes (§ 80 InsO). Außenhaftung durch den Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2 HGB: Alleiniges Einziehungsrecht, Bildung einer Sonderinsolvenzmasse für betroffene Gläubiger, schuldbefreiende Zahlungen nur an Insolvenzverwalter möglich

1.6. Ansprüche gegen Anleger – weitere Problemfelder

– drohende Außenhaftung von Kommanditisten bei Insolvenz der Komplementär GmbH

– Haftungsbeschränkung und Abwicklungsprobleme bei einer geschlossenen Immobilienfonds-GbR

– Insolvenzanfechtungsrisiko bei atypisch stillen Gesellschaftern (§ 135 InsO)

Modifikationen der Abwicklung und Haftung nach KAGB

Die umfangreiche Darstellung zeigt, dass Anleger einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ihres Vertrauens hinzuziehen sollten.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von de Gruyter. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen – gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds – und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds“ beizutreten.



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