Kündigung wegen symptomloser HIV-Infektion ist unwirksam

21 Jul

Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte infizierter Arbeitnehmer

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Die Kündigung eines an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankten Arbeitnehmers wegen seiner HIV-Infektion ist im Regelfall diskriminierend – und damit unwirksam -, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.

Infizierter Arbeitnehmer klagt wegen Diskriminierung

Im entschiedenen Fall wurde der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankte Kläger von seinem Arbeitgeber, der Arzneimittel zur Krebsbehandlung herstellt, als chemisch-technischer Assistent für eine Tätigkeit im sog. „Reinraum“ eingestellt. Anlässlich seiner Einstellungsuntersuchung wenige Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wies der Kläger den Betriebsarzt auf seine Infektion hin. Der Arzt äußerte Bedenken gegen einen Einsatz im Reinraum und teilte dem Arbeitgeber die HIV-Infektion des Klägers mit. Noch am selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis: Wegen seiner ansteckenden Krankheit könne er den Kläger nicht einsetzen. Der Kläger machte im gerichtlichen Verfahren geltend, dass seine Erkrankung als Behinderung anzusehen sei. Die Kündigung sei daher unwirksam, weil sie ihn wegen seiner Behinderung diskriminiere. Er verlangte eine Entschädigung von drei Monatsgehältern.

HIV-Infizierte stehen unter besonderem Diskriminierungsschutz

Und tatsächlich: Die HIV-Infektion ist einer Behinderung gleichzusetzen. Die Kündigung wegen einer HIV-Infektion stellt daher einer behinderungsbedingte Diskriminierung dar, entschieden die Erfurter Arbeitsrichter.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Diskriminierungen unter anderem wegen einer Behinderung. Eine Behinderung liegt dann vor, wenn „die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch seine Teilhabe an der Gesellschaft und damit auch am Berufsleben beeinträchtigt sein kann“. Die gesellschaftliche Teilhabe von HIV-Infizierten ist typischerweise durch Stigmatisierung und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt, die auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen sind. Auf Grund dieser Argumentation sei eine HIV-Infektion als Behinderung zu klassifizieren, so das BAG.

Ob die Kündigung gleichwohl gerechtfertigt ist, ist noch zu klären. Dies hängt davon ab, ob die Beklagte durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Klägers im Reinraum hätte ermöglichen können. Ist dies der Fall, ist die Kündigung unwirksam und dem Kläger steht eine Entschädigung zu.

Anwaltliche Empfehlung

Kündigungen HIV-infizierter Arbeitnehmer sind nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber genau darlegen kann, dass ein Einsatz des Mitarbeiters ein Ansteckungsrisiko mit sich bringt und dass es keine anderen Einsatzmöglichkeiten für diesen Mitarbeiter gibt. Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass die Aussicht, sich erfolgreich gegen eine Kündigung zu wehren, sehr hoch ist. HIV-infizierte Arbeitnehmer sollten daher nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben.

Volker Schneider

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Arbeitsrecht,

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