Sukzessivadoption – Bundesrat macht den Weg frei

21 Jul

Ungleichbehandlung homosexueller Lebensgemeinschaften war verfassungswidrig!

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) erklärte im vergangenen Jahr ein Verbot, Adoptivkinder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners adoptieren zu dürfen, für verfassungswidrig. Bis Ende Juni 2014 hatte die Politik laut diesem Urteil Zeit, das sogenannte Recht auf Sukzessivadoption gesetzlich zu verankern. Nach dem Bundestag hat am 13. Juni nun auch der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz gebilligt. ARAG Experten erklären, welche Adoptionsmöglichkeiten Homosexuelle und ihre Lebenspartner danach haben.

Die Neuerung: Sukzessivadoption

Bei der „Sukzessivadoption“ geht es darum, das von dem anderen Lebenspartner bereits adoptierte Kind später selbst zu adoptieren. Gleich zwei Verfahren diesbezüglich hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden. In beiden Fällen hatten die jeweiligen Lebenspartner Kinder aus dem Ausland adoptiert. Die bisherige Gesetzeslage versagte dann den mit ihnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit, das jeweilige Kind ebenfalls anzunehmen. Verfassungswidrig sei dies, urteilten die obersten Richter damals (1BvL 1/11, 1 BvR 3247/09). Mit der Neuregelung wird die Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner nun Gesetz.

Schon vorher erlaubt: Stiefkindadoption

Hat ein gleichgeschlechtlicher Partner bereits ein leibliches Kind aus einer vorangegangenen Beziehung, so kann der andere dieses ohne weiteres adoptieren. Voraussetzung ist, dass das Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzen muss.

Immer noch verboten: Gemeinsame Adoption

Die gemeinsame Adoption eines Kindes ist und bleibt (vorerst) verboten. Wie lange noch, ist fraglich, prophezeien die ARAG Experten. Denn durch die Neuregelung der Sukzessivadoption haben gleichgeschlechtliche Paare ohnehin die Möglichkeit, gemeinsam – wenn auch nicht gleichzeitig – ein Kind zu adoptieren. Warum sollte also diese Form des Adoptionsverbotes weiterhin bestehen bleiben?

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