Keine Socken für Medikamente
23 Jul
Apotheken dürfen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten keine Rabatte oder Zugaben gewähren. In dem verhandelten Fall verteilten mehrere Apotheker in ihren Werbeprospekten Gutscheine, die auch beim Erwerb verschreibungspflichtiger oder preisgebundener Medikamente gegen Sachgegenstände, wie zum Beispiel «Kuschelsocken» und Geschenkpapier, eingetauscht werden konnten. Die Apotheker klagten gegen das durch die Kammer ausgesprochene Verbot und beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verbotsverfügungen. Diese Eilanträge hat das VG Gelsenkirchen abgelehnt, denn die Zugaben verstießen gegen die Preisbindung des Arzneimittelgesetzes und das Heilmittelwerbegesetz. Für Medikamente, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, gelte danach ein generelles Verbot für Zugaben, so die ARAG Experten (VG Gelsenkirchen, Az.: 7 L 683/14).
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