Taschengeld für Au-Pair nicht bar zahlen

31 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Das Taschengeld für ein Au-Pair-Mädchen kann nur dann im Rahmen der Kinderbetreuungskosten steuermindernd anerkannt werden, wenn die Zahlung unbar und auf ein Konto des Au-Pairs erfolgt ist. In dem vom Finanzgericht (FG) Köln entschiedenen Fall hatte der Kläger – ein verwitweter Kriminalbeamter – in seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010 Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 9.153 Euro geltend gemacht. Darin waren 3.080 Euro enthalten, die er dem Au-Pair als Taschengeld gezahlt hatte. Er erläuterte dazu, das Au-Pair habe nach eigenen Angaben nicht über ein Konto verfügt, so dass er das Geld nicht habe überweisen können. Das half ihm jedoch nichts: Das Finanzamt erkannte das Taschengeld im Steuerbescheid dennoch nicht als Kinderbetreuungskosten an. Auch vor dem FG hatte der Kläger nun keinen Erfolg. Aufwendungen für die Kinderbetreuung konnten zwar nach den damaligen Vorschriften bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro von der zu zahlenden Einkommenssteuer abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings nach der damaligen wie auch nach der jetzigen Gesetzeslage, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Diese Regelung ist laut FG rechtmäßig und sieht zu Recht keine Ausnahmen vor. Das Gericht verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Auch dort würden bare und unbare Zahlungen im Gesetz unterschiedlich behandelt. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, die Schwarzarbeit im Haushalt zu bekämpfen. Das Argument des Klägers, das Au-Pair habe auf Barzahlung bestanden, ändere ebenfalls nichts am Ergebnis, so das Gericht. Denn der Gesetzgeber dürfe grundsätzlich generalisierende und typisierende Regelungen treffen, auch wenn damit im Einzelfall Härten verbunden wären (FG Köln, AZ: 15 K 2882/13).



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