MONTRANUS Medienfonds: OLG Frankfurt am Main bekennt Farbe

22 Sep

Das OLG Frankfurt am Main vertritt bei den MONTRANUS Medienfonds mittlerweile eine klare Rechtsauffassung: die von der Helaba Dublin verwandten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Während zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte in den vergangenen Jahren überwiegend den Anlegern der MONTRANUS Medienfonds Recht gaben, vertraten insbesondere die Senate des OLG Frankfurt am Main unterschiedliche Meinungen. So hatte z.B. der 24. Zivilsenat im November 2011 unter dem Aktenzeichen 24 U 147/11 noch geurteilt, dass die durch die Helaba Dublin bei den MONTRANUS Fonds erteilte Widerrufsbelehrung in Ordnung sei. Die Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung seien unschädlich, so dass sich die Bank auf Vertrauensschutz berufen könne.

Derselbe Zivilsenat hat diese Rechtsmeinung in einem MONTRANUS – Parallelfall nun vollständig revidiert. In der am 15.09.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung bezog der Senat klar Position – für die Anleger und gegen sein ursprüngliches Urteil. Doch auch andere Senate des OLG Frankfurt am Main bekennen Farbe, so z.B. der 17. Zivilsenat. In einem Beschluss vom 14.04.2014 teilte dieser vollumfänglich die Auffassung der Anleger.

BSZ Vertrauensanwältin Anja Richter, welche bereits seit 2009 hunderte von Klagen gegen die Helaba Dublin führt und die Erfolgsaussichten für ihre Mandanten von Anfang an positiv bewertete, freut sich über diese Entwicklung. Dennoch sind die Klagen gegen die Helaba Dublin kein Selbstläufer. Ausreichendes Fachwissen und eine umfangreiche Sachverhaltskenntnis bei den MONTRANUS Medienfonds sind zwingende Voraussetzung, wenn es gilt, das Recht und die Ansprüche der Anleger durchzusetzen. Fehlurteile beruhen oftmals auf einem unzureichenden Sachverhaltsvortrag, weiß die Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten! Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MONTRANUS Medienfonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht – Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: „Zwei Juristen, drei Meinungen.“ Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht“ ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.



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