Timesharing: Damit der Traum vom tollen Feriendomizil nicht zum Albtraum wird, Vertrag genau prüfen!

24 Sep

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Einem wahrlich attraktiven Angebot kann man selten widerstehen: Oft sind gerade Time Sharing Angebote wahre „Traum-Erfüller“: Man hat nach langer Suche ein tolles Feriendomizil gefunden und mit dem Eigentümer eine Vereinbarung treffen können, die eine langfristige Nutzung der Finca, der Ferienwohnung oder eines Hotelzimmers garantiert.

Unter einem so genannten Ferienwohnrecht – auch Timesharing, Teilzeitwohnrecht, Teilzeiteigentum, Teilnutzungsrecht, Wohnnutzungsrecht genannt – versteht der Jurist einen Vertrag, der über einen längeren Zeitraum ein klar definiertes Nutzungsrecht gegen Entgelt definiert. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Time-Sharing-Angebote müssen genau geprüft werden, denn neben der Qualität der Immobilie, sind grundsätzlich strukturelle Parameter für ein ordentliches Preis-/Leistungsverhältnis verantwortlich!“ Heißt: Ändert sich die Attraktivität eines Standortes z.B. durch eine Baustelle oder politische Ereignisse, dann besteht der Vertrag in aller Regel uneingeschränkt fort. Cäsar-Preller: „Im schlimmsten Fall zahlen Sie für ein für Sie kaum nutzbares Gemäuer hinter einer Grenze, die sie nicht mehr überschreiten wollen oder dürfen!“

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt empfiehlt, Time-Sharing-Verträge diesbezüglich vor Abschluss zu prüfen und auf jeden Fall mit anwaltlicher Unterstützung konkrete Ausstiegsklauseln zu vereinbaren. Anwaltlicher Rat ist auch gefragt, wenn es bei bestehenden Verträgen um den Ausstieg – Kündigung oder Widerruf – geht: „Auch hier bewegen sich Laien auf juristisch sehr breit gefächertem und kompliziertem Terrain!“

Namhafte Anbieter von Timesharing sind die Unternehmen Marriott International, Hyatt, Disney, Hilton und Four Seasons. In letzter Zeit gibt es aber neben diesen Appartement oder Hotelzimmer-Anbietern immer mehr rein kapitalertragsorientierte Anbieter, die Time-Sharing für den Kapitalertrag ihrer Immobilie brauchen. Für Cäsar-Preller sind solche Verträge grundsätzlich nichts anderes als „Beteiligungen auf Zeit“ mit allen Risiken, die damit verbunden sind. Er sieht in der Timesharing-Branche eine ähnliche Entwicklung wie bei deutschen Schrottimmobilien voraus: „Anleger sollten hier nicht nur ihre romantischen Urlaubsgefühlen folgen, sondern konkret auch die Gefahren und Risiken im Blick haben: Dieser Markt ist nicht reguliert, oft sind Verträge auf Basis nichtdeutschen Rechts geschlossen!“

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten! Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Timesharing anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht – Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: „Zwei Juristen, drei Meinungen.“ Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht“ ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des

Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Cp



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