Erbrecht: Wann sollte man das Erbe ausschlagen?

30 Sep

ARAG Experten sagen wie und wann man ein Erbe ausschlagen sollte

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wenn ein naher Angehöriger das Zeitliche segnet, ist das in aller Regel ein trauriges Ereignis. Manchmal versüßt die Aussicht auf eine saftige Erbschaft den Hinterbliebenen allerdings den Verlust. Manchmal! Sanierungsbedürftige Häuser oder alte Kredite können das erhoffte Vermögen ganz schnell zur Schuldenfalle werden lassen. Wer ein Erbe antritt, übernimmt nämlich nicht nur das Geld des Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Unter Umständen lohnt es sich daher, ein Erbe auszuschlagen statt anzutreten. Wie das geht, erläutern ARAG Experten.

Wann das Erbe ausschlagen?

Wenn man vorher weiß, dass die Erbschaft verschuldet und kein Vermögen vorhanden ist, sollte man die Erbschaft ausschlagen. Möglich ist das direkt beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar. Wer das Erbe allerdings einmal ausgeschlagen hat, kann diese Entscheidung in aller Regel nicht wieder rückgängig machen. Sollte also doch noch unerwartet Vermögen auftauchen, hat man darauf keinen Anspruch mehr. ARAG Experten empfehlen daher, sich das Ausschlagen einer Erbschaft gründlich zu überlegen. Ist das Erbe ausgeschlagen und es gibt kein Testament, geht die Erbschaft über auf die Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge als nächste an der Reihe ist. Schlägt man als alleiniger Erbberechtigter das Erbe aus, fallen eventuelle Vermögenswerte an den Staat. Für die Entscheidung, ob man ein Erbe annehmen oder doch ausschlagen möchte, kann man sich ruhig etwas Zeit lassen. Sechs Wochen sieht das Gesetz dafür vor. Wer also nicht sicher ist, ob der Erblasser nur Schulden oder auch Vermögen hinterlässt, kann diese Zeit für Recherchen nutzen. Das heißt: Akten des Erblassers wälzen, Kontoauszüge durchsuchen und so weiter. Ziel dieser mühseligen Arbeit ist es, eine Art Bilanz zu erstellen: Wie viel Vermögen ist da, wie viele Schulden? Und was bleibt an Vermögen übrig, wenn man alle Schulden beglichen hat?

Auskunft nur mit Erbschein

Das Erstellen einer Bilanz über das Vermögen des Erblassers ist leider oft schwierig. Banken und Versicherungen geben ohne einen Erbschein in aller Regel keine Auskunft über die Vermögensverhältnisse ihres verstorbenen Kunden. Diesen Erbschein erhält man aber erst, wenn man das Erbe angenommen hat. In Wahrheit ist es also fast unmöglich, sich ein umfassendes Bild vom Vermögen eines Erblassers zu machen, ohne das Erbe dafür anzutreten.

Nachlassinsolvenz

Damit kein Erbe nach der Annahme einer überschuldeten Erbschaft plötzlich vor den Trümmern seiner eigenen Existenz steht, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Nachlassinsolvenz geschaffen. ARAG Experten tendieren deshalb dazu, eine Erbschaft im Zweifelsfall immer erst einmal anzunehmen. Dann erhält man den Erbschein und kann sich in Ruhe einen Überblick verschaffen. Wer dann feststellen muss, dass der Nachlass doch überschuldet ist, kann beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen. Dadurch wird das eigene Vermögen vom Nachlassvermögen getrennt – man haftet also nicht mit seinem Vermögen für die Schulden des Erblassers. Im Umkehrschluss heißt das aber auch: Sämtliches Vermögen aus der Erbschaft geht an die Gläubiger.

Wenn Kinder erben

Sind die Erben Kinder, müssen in der Regel die Eltern das Erbe für sie ausschlagen, solange die Kinder noch nicht volljährig sind.



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