NEWOG fordert ihre Kunden auf, die Zahlungen wieder aufzunehmen und Rückstände zu begleichen

31 Okt

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Der BSZ e. V. hatte in der Vergangenheit bereits über die NEWOG (Neue Wohnungsbaugenossenschaft eG) aus Chemnitz berichtet. Seit einigen Tagen melden sich bei dem BSZ e.V. nun wieder Kunden die bei der NEWOG einen Beteiligungsvertrag für vermögenswirksame Sparleistungen abgeschlossen haben.

Es wird von Betroffenen berichtet, dass sie seit Beginn des Jahres 2013 Einzahlungen auf den Geschäftsanteil nicht fortsetzen konnten, das das Konto bei der Volksbank Mittweida wohl geschlossen wurde. Von der NEWOG haben die dem BSZ e.V. bekannten Kunden keine Erklärung erhalten. Unter der bekannten Adresse in Chemnitz konnten die Betroffenen Kunden die NEWOG nicht erreichen.

Seit kurzem jedoch, werden die Kunden von der NEWOG aufgefordert die Zahlungen wieder aufzunehmen und ebenso die Rückstände zu begleichen. Die Zahlungen sollen auf ein Konto der Volksbank Brackenheim-Güglingen geleistet werden.

Der BSZ e.V. hat den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Walter Limmer (Chemnitz) gebeten, den Ratenzahlern eine aus seiner Sicht vorläufige rechtliche Einschätzung zu geben:

„Die Beitrittserklärung zur NEWOG müsste regelmäßig eine Widerrufsbelehrung enthalten. Diese Widerrufsbelehrung kann je nach Formulierung unwirksam sein. Mir liegt ein Beispiel eines Mandanten vor, worin eine unwirksame Widerrufsbelehrung enthalten ist. Es bleibt jedoch der Prüfung des Einzelfalles vorbehalten, wann die Unwirksamkeit zu bejahen ist. Im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung kann der Beitritt heute noch widerrufen werden und damit zumindest die weitere Zahlung der Raten verhindert werden.“

„Außerdem kann man nach meiner Auffassung Ansprüche aus fehlerhafter Beratung anlässlich des Beitritts u. U. gegen die noch offene Zahlungsverpflichtung gegenüber der Genossenschaft aufrechnen. Da es sich vorliegend um eine Genossenschaft handelt, ist meiner Auffassung nach die Rechtsprechung des BGH zur fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar, so dass die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein dürfte.“

„Letztendlich bleiben noch Ansprüche gegen den Vermittler auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung, sofern die Beteiligung nach 2003 abgeschlossen wurde. Die Ansprüche aus Beitritten des Jahres 2004 verjähren am 31.12.2014.“

„Auf jeden Fall bestehen je nach Fallkonstellation durchaus Aussichten, sich gegen eine weitere Ratenzahlungsverpflichtung erfolgreich zur Wehr zu setzen.“

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft NEWOG (Neue Wohnungsbaugenossenschaft eG)“ . Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! – Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.



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