Weihnachtsgeld – bitte weiter zahlen!

25 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Auch wenn ein Arbeitgeber bei den letzten Zahlungen des Weihnachtsgeldes darauf hingewiesen hat, dass die Auszahlung freiwillig erfolgt, darf ein Arbeitgeber das über Jahre hinweg gezahlte Weihnachtsgeld nicht einfach streichen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Darin heißt es, mit der mehrmaligen Auszahlung ohne jeden Vorbehalt sei eine sogenannte betriebliche Übung entstanden, die der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Mitarbeiters wieder einkassieren könne (Az.: 5 Sa 604/10). Der Arbeitgeber kann die Zahlung von Weihnachtsgeld allerdings jederzeit einstellen, wenn er bereits im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben hat, erläutern ARAG Experten (Az.: 6 Sa 46/11).

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