Hundehaare im Mietshaus

28 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Tier haart – das liegt in der Natur der Dinge. Aber müssen Mitmieter ertragen, dass Hundehaare durch das ganze Treppenhaus fliegen, weil das Herrchen seinen Vierbeiner vor seiner Wohnungstür bürstet? Kaum vorstellbar, aber laut ARAG Experten ein Übel, das hingenommen werden muss. Sie weisen in diesem Zusammenhang auf ein Gerichtsurteil hin, in dem ein Mieter eine Mietminderung wegen ausgebürsteter Hundehaare im Treppenhaus durchsetzen wollte. Die Haare störten ihn und waren der Gesundheit seiner Tochter wenig zuträglich. Zudem war er der Ansicht, dass es auch problemlos möglich sei, den Hund in der Wohnung zu bürsten. Doch die Richter waren anderer Ansicht. Zwar bedauerten sie die Gesundheitsstörung des Mädchens. Doch für sie war es nicht ersichtlich, dass der Hausfrieden durch die Hundehaare nachhaltig gestört oder der Mietgebrauch dadurch erheblich gemindert sei. Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass auch der Vermieter keine Möglichkeit hatte, rechtlich auf den Hundebesitzer einzuwirken, denn die Tierhaltung im Haus war grundsätzlich erlaubt (AG Frankfurt am Main, Az.: 33 C 2792/11). Laut Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 168/12) dürfen Vermieter sowieso nicht generell das Halten von Hunden und Katzen verbieten, sondern nur, wenn die „Störfaktoren“ überwiegen.

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