Kindesunterhalt 2015: Änderungen der Düsseldorfer Tabelle im Überblick

15 Dez

Mehr Selbstbehalt - unveränderte Unterhaltssätze

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Zum 01.01.2015 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. An dieser vom OLG Düsseldorf regelmäßig herausgegeben Leitlinie orientieren sich bundesweit die Gerichte, wenn es um Fragen zum Thema Kindesunterhalt geht.

Auf welche Änderungen müssen sich Unterhaltsverpflichtete und Unterhaltsberechtigte im Jahr 2015 einstellen?

Selbstbehalt steigt – mehr Geld für Unterhaltsverpflichtete

Die wichtigste Neuerung bei der neuen Düsseldorfer Tabelle betrifft die Unterhaltsverpflichteten, deren Selbstbehalt um 80 Euro angehoben wurde. Ein erwerbstätiger Unterhaltszahler mit Schulkindern bis 21 Jahren darf damit künftig 1080 statt 1000 Euro im Monat für seinen eigenen Bedarf behalten. Für Nicht-Erwerbstätige steigt der Selbstbehalt von 800 auf 880 Euro. Im Einzelfall ist der Selbstbehalt weiter nach oben steigerbar, etwa beim Nachweis, dass für den vorgesehenen Mietsatz keine Wohnung zu finden ist.

Diese Anpassung hat zur Folge, dass ab dem 01.01.2015 weniger Geld für die unterhaltsberechtigten Kinder zur Verfügung steht. Die Erhöhung des Selbstbehaltes war allerdings notwendig, da der Hartz-IV-Regelsatz zum Jahreswechsel angehoben wird: Unterhaltsverpflichtete in den unteren Einkommensklassen liefen sonst Gefahr, zu Hartz-IV-Empfängern zu werden.

Unterhaltssätze für Kinder unverändert

Für Kinder und damit für Unterhaltsberechtigte bleibt mit der neuen Düsseldorfer Tabelle bedauerlicherweise alles beim Alten. Die Unterhaltssätze werden hier nicht nach oben korrigiert. Die Tabellenwerte liegen unverändert zwischen 317 Euro für ein Kleinkind bei einem Nettoeinkommen bis 1500 Euro und 781 Euro bei einem volljährigem Kind und einem Nettoeinkommen bis 5100 Euro. Verdient der Unterhaltsverpflichtete mehr als 5100 Euro, so wird die Unterhaltsschuld an den Bedingungen des Einzelfalles ausgemacht.

Unterhaltsforderungen überprüfen lassen

Unterhaltsberechtigte wie –verpflichtete sollten in regelmäßigen Abständen prüfen lassen, ob die aktuellen Unterhaltszahlungen noch den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so sollte eine Anpassung der Forderung in Erwägung gezogen werden. Bei der Berechnung und Durchsetzung bzw. Zurückweisung von Ansprüchen berät und vertritt ein Fachanwalt für Familienrecht Unterhaltsverpflichtete und –berechtigte gleichermaßen.

Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator,

Fachanwalt für Familienrecht,

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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