Cross Currency Swap der DZ Bank: Schlappe vor dem OLG

19 Dez

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Am 17. Dezember 2014 stand eine Klage gegen die DZ Bank wegen Fehlberatung gegen die DZ Bank zur Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die DZ Bank als zentrales Kreditinstitut der genossenschaftlichen Bankengruppe hatte im Jahr 2009 einen Cross Currency Swap (CCS) EUR / CHF an einen Kunden einer Volksbank vertrieben. Bereits im Mai diesen Jahres hatte das Landgericht Ellwangen die DZ Bank deswegen zum Schadensersatz verurteilt. Die DZ Bank habe ihre Beratungspflichten dadurch verletzt, dass sie den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps nicht beziffert habe.

Hiergegen hatte die DZ Bank Berufung eingelegt. Die DZ Bank argumentierte, der CCS EUR / CHF habe in Kombination mit einen Darlehen im Wesentliche einem Schweizer-Franken-Kredit entsprochen. Das OLG Stuttgart fand in der mündlichen Verhandlung deutliche Worte. Bezweckt gewesen sei eine frei sondertilgbare Kreditaufnahme. Alleine dafür sei ein Cross Currency Swap das unpassende Produkt gewesen, weil der Swap im Falle einer Tilgung des Darlehens als isoliertes Spekulationsgeschäft fortbestanden hätte oder eben gegen einen Auflösungspreis hätte abgelöst werden müssen. Das sei mit dem Ziel einer freien Sondertilgung gerade unvereinbar gewesen.

Die DZ Bank nahm zur Vermeidung eines Urteils des OLG Stuttgart die Berufung noch in der mündlichen Verhandlung zurück. Sie zahlt nun Schadenersatz an den Kunden.

Hintergrund: Häufig versuchen Banken geschädigte Kunden, die eine Klage gegen die Bank betreiben, zu verunsichern, indem – auch in aussichtslosen Fällen – Berufung eingelegt wird. Die Rücknahme der Berufung dann erfolgt, weil die Bank die reputationsschädigende Wirkung eines OLG-Urteils vermeiden möchte. Dieses Vorgehen ist Teil der Banken-Strategie.

Autor:

Georg Jäger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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