Topfield im Rechtsstreit mit Grundig-Patentverwerter IGR erneut erfolgreich
23 Dez
Das Technologieunternehmen Topfield hat im Patentstreit mit Grundig und dessen Patentverwerter, der Interessengemeinschaft für Rundfunkschutzrechte (IGR), ein weiteres Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Am 18. Dezember 2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zugunsten von Topfield und gab damit dessen Nichtigkeitsberufung statt. Bei dem angegriffenen Patent (EP 0612150) handelt es sich um eine Technologie zum schnellen Umschalten von Fernsehprogrammen, die heute in fast allen TV-Geräten zum Einsatz kommt.
IGR gegen Topfield: Gerichte bestätigen Topfield
Topfield wird vertreten von den Kanzleien Heuking Kühn Lüer Wojtek (HKLW) und Cohausz & Florack (C&F). Das koreanische Unternehmen konnte im siebenjährigen Rechtsstreit mit IGR bereits Klagen aus zwei Patenten rechtskräftig abwehren. Im jüngsten Prozess hat das Team um Anton Horn (HKLW) und Philipe Walter (C&F) nun einen Videorecorder aus dem Jahr 1990 ermittelt, der relevanter Stand der Technik für ein Patent von Grundig war, das in mindestens fünf Verletzungsverfahren eingesetzt worden war. Somit kann die betreffende Technologie nach aktueller Auffassung des BGH und des gerichtlich bestellten Sachverständigen als offenkundig vorbenutzt angesehen werden. Der BGH hob das erstinstanzliche Urteil auf und hat abschließend nun auch das letzte Verfahren von IGR bzw. Grundig gegen Topfield im Sinne von Topfield entschieden. Anders als andere Marktteilnehmer hatte sich Topfield dazu entschieden, die Auseinandersetzung mit IGR bis zur letzten Instanz gerichtlich klären zu lassen. Mit der jüngsten Entscheidung des BGH setzt das koreanische Unternehmen die Erfolgsserie im Patentstreit fort und unterstreicht erneut seine starke Position im Wettbewerb.
Vertreter Topfield:
Heuking Kühn Lüer Wojtek (Düsseldorf): Anton Horn, Sabine Dethof und Sönke Popp
Cohausz & Florack (Düsseldorf): Philipe Walter
Vertreter IGR / Grundig:
Maryniok & Eichstädt (Kronach): Jürgen Pröll und Alfred Eichstädt
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