Wie führt man das europäische Mahnverfahren durch?
25 Feb
Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht es Gläubigern, zügig, unkompliziert und effizient innerhalb der Europäischen Union einen grenzüberschreitenden Vollstreckungstitel zu erlangen:
den Europäischen Zahlungsbefehl.
Der Europäische Zahlungsbefehl ist in allen Mitgliedstaaten der EU vollstreckbar, ohne weitere Formalitäten durchlaufen zu müssen. Damit ist das Europäische Mahnverfahren eine Alternative zum oft langwierigen und kostspieligen Zivilprozess.
Unternehmer und Verbraucher können dabei grundsätzlich alle Geldforderungen aus dem Bereich Zivil- und Handelssachen geltend machen. Die entsprechende Verordnung (EG Nr. 1896/2006 vom 12.12.2006) gilt EU-weit mit Ausnahme Dänemarks.
Das Amtsgericht Wedding in Berlin ist als Europäisches Mahngericht zentral für Deutschland für Europäische Mahnverfahren zuständig. Zur Abwicklung des Verfahrens setzt das Amtsgericht Wedding eine flexible IT-Fachanwendung ein, die in Kooperation mit Österreich entwickelt und von der Europäischen Kommission mit dem eGovernment-Award 2009 ausgezeichnet wurde.
Hier können Sie einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gem. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (EuMahnVO) erstellen.
Das Antragsformular können Sie online auf der Seite mahnverfahren-eu.de ausfüllen, ausdrucken und per Post an das Gericht versenden.
Hier finden Sie auch hilfreiche Ausfüllhinweise.
Bitte beachten Sie hierzu:
Ein Druck des Antrags ist nur möglich, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
– die Fehlerprüfung muss erfolgreich abgeschlossen sein, d.h. alle angezeigten Fehler wurden von Ihnen behoben,
– Pop-Up-Fenster müssen zugelassen sein,
– ein PDF-Viewer muss vorhanden sein.
Sollten Sie beabsichtigen, im größeren Umfang Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zu stellen und sind an einer elektronischen Lösung für Großkunden interessiert, stehen wir Ihnen unter (Kontaktformular) oder unter (+49) (0) 30 90156-442/443/225/262 gerne zur Verfügung.
Die EuMahnVO gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme von Dänemark.
Im Europäischen Mahnverfahren können Forderungen aus dem Bereich der Zivil- und Handelssachen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr geltend gemacht werden nach Maßgabe von Art. 2 EuMahnVO unter Beachtung der dort aufgeführten Ausnahmen.
Ein Anwaltszwang im Europäischen Mahnverfahren besteht nicht.
Für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahren ist grundsätzlich das Gericht des Landes zuständig, in dem der Antragsgegner seinen Sitz / Wohnsitz hat, Art. 6 Abs. 1 EuMahnVO in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO).
Bitte beachten Sie die besonderen Gerichtsstände z.B. Erfüllungsort.
Liegt ein Verbrauchervertrag vor und ist der Antragsgegner der Verbraucher, ist für den Antrag nur das Gericht des Landes zuständig, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat, Art. 6 Abs. 2 EuMahnVO.
Das Amtsgericht Wedding ist für Forderungen, die im Arbeitsrecht begründet sind, nicht zuständig (vgl. § 46b Arbeitsgerichtsgesetz).
Das Formular ist auf Deutsch ausgefüllt einzureichen (gem. § 184 GVG).
In Deutschland entstehen bereits mit Einreichung des Antrags die Gerichtsgebühren gem. §§ 3, 34 Nr. 1110 KV GKG.
Ggf. kommen Auslagen für eine (Behörden-) Zustellung im europäischen Ausland oder Übersetzungskosten hinzu.
Bitte fügen Sie dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls keine Beweismittel (z.B. Belege, Rückschecks etc.) bei.
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